Verurteilung wegen Mordversuchs und schwerer Brandstiftung durch das Landgericht Flensburg rechtskräftig
Beschluss vom 15. Juli 2025 - 5 StR 167/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Flensburg verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 18. November 2024 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte sich der Angeklagte an einem Bekannten rächen, weil dieser in einem Strafverfahren bei der Polizei eine Aussage zulasten eines Freundes getätigt hatte. Dazu begab er sich am frühen Morgen des 28. Februar 2024 zu der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des Bekannten, den er dort schon einige Stunden zuvor aufgesucht und - ebenso wie dessen Lebensgefährtin - bedroht hatte. Er führte nunmehr Benzin mit, das er von außen über die Wohnungstür goss und sodann entzündete. Dabei ging er davon aus, dass die beiden Bewohner schlafen. Er hielt einen Vollbrand der Wohnung mit tödlichen Folgen für die sich darin aufhaltenden Personen für möglich und nahm dies in Kauf. Zudem erkannte er, dass Brand und Rauchgase sich auch auf die Wohnungen anderer Mieter ausbreiten könnten, deren Gefährdung er ebenfalls billigte. Das Feuer konnte nach kurzer Zeit gelöscht werden, hatte aufgrund starker Verrußung aber die Unbewohnbarkeit der betroffenen Wohnung zur Folge.
Das Landgericht hat die Tat als mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen begangenen versuchten Mord (§ 211 StGB) sowie als tateinheitliche schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) bewertet. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Vorinstanz:
Landgericht Flensburg - Urteil vom 18. November 2024 - I Ks 115 Js 5110/24
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 211 Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. (…)
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (…)
Karlsruhe, den 22. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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