Polizei fahndet nach Kinderschänder: Während des Unterrichts! Mann missbraucht Grundschulkind
20.09.2024 - 15:29 Uhr Essen (NRW) – An einer Essener Grundschule ist ein regelrechter Albtraum wahr geworden. Ein Kinderschänder hat während des Unterrichts ein kleines Kind in seine Gewalt gebracht und sexuell missbraucht. Ob es während eines Toilettengangs oder in der Pause passierte, will die Staatsanwaltschaft nicht sagen.
Ebenso ungewöhnlich: Die Tat geschah schon vor mehr als einer Woche, und erst jetzt wird öffentlich gewarnt und nach dem gefährlichen Täter gefahndet!
Schule wird nicht genannt Bereits am 12. September soll der unbekannte Triebtäter das Kind an einer Grundschule im Stadtteil Katernberg (Essen) sexuell missbraucht haben. Die Polizei sucht nun dringend Zeugen, die etwas Ungewöhnliches oder einen verdächtigen Mann oder Wagen beobachtet haben. Trotzdem will die Staatsanwaltschaft nicht sagen, welche Schule konkret betroffen war. In Katernberg gibt es mehrere Grundschulen. Auch die Tatzeit verschweigt die Staatsanwaltschaft „aus Opferschutzgründen“, obwohl der gefährliche Kinderschänder noch auf der Flucht ist.
Das missbrauchte Kind hatte sich nach dem schrecklichen Übergriff an eine Lehrerin gewandt, diese hatte sofort die Polizei alarmiert. Doch da war der Täter bereits verschwunden. Mehrere Zeugen sagten aber gegenüber Ermittlern der Kripo der Polizei Essen (NRW) aus, dass sie eine Person beobachtet haben, die sich im Umfeld der Schule auffällig verhalten hat.
Anhand dieser Zeugen konnten Spezialisten schließlich ein Phantombild des Täters erstellen.
Beschreibung des Täters:
Der Unbekannte wird folgendermaßen beschrieben: männlich, etwa 30 bis 40 Jahre alt, ca. 170 bis 175 cm groß und schlank. Er hat eine helle Hautfarbe, blonde oder orange-blonde Haare, die zu einem Dutt gewickelt waren. Er trägt zudem einen orange-blonden kürzeren Vollbart, war bekleidet mit einem schwarzen Pullover (möglicherweise mit roter Markenaufschrift Hugo) und einer schwarzen Hose. Dazu trug der Verbrecher auffallend rote Schuhe. Der Triebtäter sprach außerdem fließend Deutsch.
Die ermittelnde Soko „Herkules“ der Polizei fragt: Wer kann das Phantombild einer realen Person zuordnen und/oder hat Hinweise auf den Aufenthaltsort? Hinweise bitte an die Polizei Essen unter der Telefonnummer 02018290! Oder per Mail an hinweise.essen@polizei.nrw.de.
Polizei warnt: Triebtäter ist noch auf der Flucht Deshalb sollten Eltern ihre Kinder regelmäßig sensibilisieren. Ein Polizeisprecher: „Machen Sie Ihrem Kind klar, dass es nicht aus falsch verstandener Höflichkeit mit Menschen, die es nicht kennt, sprechen soll. Kinder sollen üben, Abstand zu halten, auch wenn sie um kleine Gefallen gebeten werden.“ Kinder sollten außerdem dazu ermuntert werden, laut und deutlich „Nein“ zu sagen und wegzurennen, wenn ihnen etwas „komisch“ vorkommt oder sie sich in Gefahr wähnen. Im Notfall seien auch Treten, Kratzen oder Beißen erlaubt. Zudem solle überlegt werden, bei wem sich das Kind im Notfall Hilfe holen kann.
************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
Mit diesem Phantombild sucht die Polizei Essen nach einem Triebtäter Foto: Polizei Essen
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Zitat Welche Voraussetzungen müssen für eine Öffentlichkeitsfahndung (bzw. Fahndung in Social Media) vorliegen?
Bei einer Öffentlichkeitsfahndung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung zwischen
dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben und den schutzwürdigen Interessen des Gesuchten oder sonstiger Betroffener erfolgt.
Die Öffentlichkeitsfahndung zur Strafverfolgung/-vollstreckung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§§ 131 ff. StPO) und umfasst die Suche nach Beschuldigten und Zeugen. Sie setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Für eine solche Fahndung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen. Dazu zählen z. B. Mord, terroristische Anschläge, sexueller Missbrauch oder Raub. Zudem müssen andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechen oder wesentlich erschwert sein.
Zitat.... Die Öffentlichkeitsfahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere die Suche nach Vermissten und die Identifizierung von unbekannten Toten, richtet sich nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und obliegt der Polizei, die in diesen Fällen auch keinen richterlichen Beschluss benötigt, da der Schutz von Leib und Leben Vermisster oder das Allgemeinwohl im Vordergrund stehen.
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