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Beleidigung über Social-Media-Plattform durch anonymen Nutzer begründet Auskunftspflicht des Plattformbetreibers
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2022 - 14 W 61/22 (Wx) -
Beleidigung über Social-Media-Plattform durch anonymen Nutzer begründet Auskunftspflicht des Plattformbetreibers
Bezeichnung als "dunkler Parasit" stellt Beleidigung dar
Wird eine Person auf einer Social-Media-Plattform durch einen anonymen Nutzer beleidigt, so begründet dies zwecks Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eine Auskunftspflicht des Plattformbetreibers gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG. Weder ist eine Schwere der Rechtsverletzung noch die konkrete Darlegung erforderlich, auf welche Weise zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person durchgesetzt werden sollen. Die Bezeichnung einer Person als "dunkler Parasit" stellt eine Beleidigung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem von einem anonymen Nutzer im Februar 2022 auf YouTube veröffentlichten Video wurde eine Frau unter anderem als "dunkler Parasit" bezeichnet. Der Nutzer berichtete in emotionaler Weise von seiner Auseinandersetzung mit der Frau und warum diese in ihm eine Retraumatisierung seiner Erfahrungen sexueller Gewalt in seiner Kindheit bewirkt habe. Die von der Beleidigung betroffene Frau beanspruchte nachfolgend vor dem Landgericht Freiburg von YouTube Auskunft über den Namen und die Adresse des Nutzers. Das Landgericht entschied zu Gunsten der Betroffenen, wogegen sich die Beschwerde von YouTube richtete.
Auskunftspflicht über Name und Adresse des anonymen Nutzers Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. YouTube sei gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG verpflichtet, Auskunft über den Namen und die Adresse des anonymen Nutzers zu erteilen. Der Auskunftsanspruch könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Betroffene darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche sie mit Hilfe der Auskunft geltend machen will. Die Rechtsverletzung müsse auch nicht von besonderem Gewicht sein. Es genüge insofern, dass ein in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführter Tatbestand erfüllt sei. Dies sei hier wegen der Beleidigung der Fall.
Vermutete Unkenntnis des Namens und der Adresse des Nutzers Wenn ein Nutzer sich auf einer Internetplattform unter Verwendung eines selbstgewählten Namens äußert und sich aus dem Inhalt seiner Beiträge keine Hinweise auf seine Identität ergeben, begründe dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Vermutung, dass ein durch die Äußerung Betroffener den Namen und die Anschrift des Nutzers nicht kennt.