Türkeireise trotz Corona-Infektion? Polizei stoppt Familie
Eine unter Quarantäne stehende Familie aus Bottrop hat versucht, in die Türkei zu fliegen.
Am Düsseldorfer Flughafen stoppten Bundespolizisten das Vorhaben. Der Familienvater habe den Flug antreten wollen, obwohl er positiv auf das Coronavirus getestet worden sei, sagte eine Sprecherin der Bundespolizei am Dienstag.
Am Airport habe die Familie zwar negative Testergebnisse vorgelegt, zumindest im Fall des 44-jährigen Vaters gebe es aber starke Zweifel an der Richtigkeit des Dokuments. Die dreiköpfige Familie sei am Check-in-Schalter der Airline aufgespürt und von den übrigen Reisenden sofort getrennt worden.
Der 44-Jährige habe eingeräumt, gegen die Quarantäneanordnung verstoßen zu haben: Er habe zur Beerdigung seiner Mutter in die Türkei fliegen wollen. Dazu kam es nicht: Die Familie wurde mit der Auflage entlassen, sich sofort daheim in Bottrop in Quarantäne zu begeben.
Quarantäne muss vom Richter angeordnet werden. Nicht von irgendwelchen durchgeknallten Apparatschiks. Und dazu MUSS, siehe den §28a, Abs. 2 eine Infektion nachgewiesen werden. 35/50 Menschen von 100000 müssen Symtome zeigen, ein vermehrungsfähiges Virus in sich haben und von einem Arzt untersucht worden sein. Und das kann ein untauglicher Drosten PCR Test nicht feststellen! Auf den sich, wider besseren Wissen, diese Corona Verbrecher immer noch beziehen.
"Die Familie wurde mit der Auflage entlassen, sich sofort daheim in Bottrop in Quarantäne zu begeben."
An der Satzstellung ist schon erkennbar das die Polizei wusste, das es rechtswidrig ist.
Strafanzeige wegen Nötigung und Zivilklage auf Schadensersatz nach dem § 826 BGB, die Anwälte für Aufklärung, bzw. Klagepaten sind gut aufgestellt.
lg eugene
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Seit wann muss Quarantäne von einem Richter angeordnet werden? Musste früher schon z.B. bei Scharlach oder Röteln nicht von einem Richter angeordnet werden, da es unter das Infektionsschutzgesetz fällt. Die Ärzte waren verpflichtet es an das Gesundheitsamt zu melden und von dort wurde die Quarantäne angeordnet - entweder häuslich oder Isolierstation Klinik.
Darunter fällt auch die Corona-Pandemie.
Rechtliche Bestimmungen Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
Zitat von Tumbleweed im Beitrag #3Seit wann muss Quarantäne von einem Richter angeordnet werden? Musste früher schon z.B. bei Scharlach oder Röteln nicht von einem Richter angeordnet werden, da es unter das Infektionsschutzgesetz fällt. Die Ärzte waren verpflichtet es an das Gesundheitsamt zu melden und von dort wurde die Quarantäne angeordnet - entweder häuslich oder Isolierstation Klinik.
Darunter fällt auch die Corona-Pandemie.
Rechtliche Bestimmungen Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das ist so nicht zutreffend. Eine Quarantäne Anordnung ist Freiheitsberaubung. Darum ist der Text dazu, von den Gesundheitsämtern, auch derbe verschwurbelt. Denn, wie bereits an anderer Stelle gesagt, es muss eine Infektion nachgewiesen werden. (§28a, Abs. 2) Der Drosten Test kann aber keine Infektion nachweisen, er zeigt nur wenige Moleküle von Corona an. Ob die tot oder lebendig sind, ansteckend oder nicht? Wird damit auch nicht festgestellt.
Als im Sommer 2020 in Göttingen ganze Wohnblocks eingesperrt wurden, haute ein Anwalt dazwischen. Und acht Tage später waren alle Infizierten geheilt. Eine Wunderheilung halt. :)
"Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Der PCR kann keine Grundlage für Quarantäne sein." Quelle: Anwälte für Aufklärung
Zusatz: Selbst die Zwangsimpfung auf Masern hielt einer Überprüfung vor dem BGH nicht stand.
lg eugene
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Was mein Beispiel angeht: Beides betraf mich selbst. Arzt, Klinik, Gesundheitsamt - nicht mehr und nicht weniger. Wie man weiß, verläuft die Erkrankung an Röteln und Scharlach bei Erwachsenen schwerer. Es gab defintiv keinen richterlichen Beschluss.
Was die Pandemie betrifft: Es geht um das Infektionsschutzgesetz - zum nachlesen wurde der Link eingefügt.
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Infektionsschutzgesetz hin oder her, es bedarf trotzdem eines Richterbeschlusses. Ohne Grund laufen, zur Zeit, bestimmt keine Klagen in hoher Zahl gegen diese Maßnahmen.
Zur Info einfach das Weimarer Urteil lesen. Dort führt der Vorsitzende sehr ausführlich aus was geht oder nicht.
Eine weitere gute Quelle: Dr. Justus P. Hoffmann
LG eugene
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Das ist definitiv falsch. Weil Infektionschutzgesetz liegt beim Gesundheitsamt. Ich habe es 2x durch.
*********************** Corona:
Viele Klagen sind nicht gerechtfertigt und es wird trotzdem geklagt und dann moniert, dass die Gerichte nicht nachkommen.
In welche Richtung die Äusserungen gehen, habe ich bereits erfasst. Das Thema ist für mich durch.
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