Terror-Verdächtiger: Er wollte einen Gefangenenaustausch ermöglichen Der 34-Jährige soll der Terrororganisation IS und Dschabhat al-Nusra geholfen haben
Stuttgart - Im Stuttgarter Prozess gegen einen 34 Jahre alten Geflüchteten wegen Terrorhilfe und Freiheitsberaubung (TAG24 berichtete) sollen am Freitag (9 Uhr) die Plädoyers gehalten - und womöglich auch das Urteil gesprochen werden. Landgericht Stuttgart: Der 34-jährige Geflüchtete soll unter anderem die Terror-Organisation Islamischer Staat unterstützt haben. (Symbolbild)
Der Syrer soll 2014 im Bürgerkrieg als Mitglied einer Untergruppe der moderaten Freien Syrischen Armee die Festnahme eines IS-Terroristen und die anschließende Auslieferung des Mannes an eine andere Terrororganisation angeordnet haben.
Zum Prozessauftakt Anfang Oktober bestritt er die Taten.
Hintergrund der Festnahme des IS-Terroristen Saleh A. und dessen Auslieferung war laut Anklage, dass er einen Gefangenenaustausch zwischen der Terrororganisation Dschabhat al-Nusra und dem Islamischen Staat (IS) ermöglichen wollte.
Laut Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte damit der geholfen.
Der Syrer kam Ende 2014 als Flüchtling nach Deutschland. Von Ende Februar bis Ende März saß er in Untersuchungshaft.
Der IS-Terrorist Saleh A. wurde im Juni dieses Jahres in Düsseldorf wegen seiner IS-Mitgliedschaft zu sieben Jahren Haft verurteilt. Am Freitag um 9 Uhr wird das Urteil im Fall des mutmaßlichen Terror-Helfers erwartet. (Symbolbild)
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Terrorprozess in Stuttgart : Lebenslang in Terror-Prozess nach Massaker auf syrischer Müllkippe
Die Kammer sah es am Montag als erwiesen an, dass der 1988 geborene Mann zwei Menschen ermordet hat und an weiteren 17 Morden beteiligt war.
13.1.2020 - 11:22, dpa
Stuttgart Nach einem Massaker auf einer Müllkippe in Syrien ist ein Terrorkämpfer in Stuttgart zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.
Die Kammer sah es am Montag als erwiesen an, dass der 1988 geborene Mann zwei Menschen ermordet hat und an weiteren 17 Morden beteiligt war. Der Senat stellte bei ihm außerdem die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist nicht absehbar, ob und wann der Syrer wieder auf freien Fuß kommt.
Drei frühere Gleichgesinnte aus der früheren Kampfeinheit der radikal-islamistischen Terrororganisation Dschabhat al-Nusra müssen für mehrere Jahre hinter Gitter, wie der Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht entschied.
Mindestens einer von ihnen soll ebenfalls an dem Massaker beteiligt gewesen sein. Die Männer hatten nach Zeugenaussagen im Frühjahr 2013 auf einer Müllkippe in der Nähe von Tabka mindestens 19 Menschen getötet - Angehörige der syrischen Polizei, Sicherheitsleute und syrische Armeeangehörige, die zuvor bei der Eroberung der Stadt Rakka gefangen genommen worden waren.
Die nun verurteilten Männer kamen später als Flüchtlinge nach Europa. Sie lebten zuletzt in Leimen bei Heidelberg, Berlin, Reiskirchen nahe Gießen und Düsseldorf. Dschabhat al-Nusra gilt als radikal-islamistische Organisation. Ihr Ziel ist es, den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad zu stürzen und einen auf islamischem Recht basierenden Gottesstaat zu errichten.
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Verurteilungen im Zusammenhang mit Erschießungen auf einer Mülldeponie nahe Tabka (Syrien) im März/April 2013 rechtskräftig
Beschlüsse vom 10. August 2021 - 3 StR 394/20
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten A. K. unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen, zweier weiterer Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen den Angeklagten H. A. hat es unter anderem wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten erkannt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nahm die Shura Front im März 2013 bei Gefechten in Rakka 40 Regimegegner gefangen. Aufseiten der Shura Front war auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der beide Angeklagte angehörten, an den Kämpfen beteiligt. Während der Angeklagte A. K. Gründer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war und diese befehligte, betätigte sich der Angeklagte H. A. vor Ort für diese als bewaffneter Kämpfer. 19 der gefangen genommenen Regimegegner führten der Angeklagte A. K. und weitere Kämpfer auf einer Mülldeponie nahe Tabka einem Scharia-Richter vor. Dieser verurteilte die Gefangenen wegen ihrer Nähe zum syrischen Herrscherhaus zum Tode. In Gegenwart des Angeklagten A. K., der durch seine Präsenz Fluchtversuche unterband, wurden sie unverzüglich hingerichtet. Zwei durch die Exekutionsmaßnahmen bereits tödlich verwundete Gefangene erschoss der Angeklagte A. K., "um sie von ihrem unweigerlich in den Tod mündenden Leiden [zu] erlösen".
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten H. A. verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Auf die Revision des Angeklagten A. K. hat der Senat lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Erschießung der beiden bereits tödlich Verwundeten im Verhältnis zu der Mitwirkung an der Tötung der 17 übrigen Gefangenen dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in jeweils 19 tateinheitlichen Fällen schuldig ist; den Strafausspruch hat er aufrechterhalten.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 13. Januar 2020 - 5 - 2 StE 5/17
Karlsruhe, den 19. Oktober 2021
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