Prozess gegen mutmaßlichen Axtmörder in Saarbrücken begonnen Stand: 12:26 Uhr Staatsanwaltschaft wirft Mann heimtückischen Mord an Ehefrau vor
Mit einer Axt soll ein 40-Jähriger seine schlafende Ehefrau ermordet haben. Aus diesem Grund muss sich der Mann seit Mittwoch vor dem Landgericht Saarbrücken verantworten. Am Vormittag begann der Prozess gegen ihn. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten Mord aus Heimtücke vor.
13. August 2018 | 09:13 Uhr Familientragödie in Bischmisheim
Bischmisheim. Staatsanwalt geht von Heimtücke aus. Angeklagter soll sein Opfer im Schlaf umgebracht haben. Von Matthias Zimmermann
Sie hatte keine Chance zu entkommen. Als ihr Mann mit einer Axt auf sie einschlug, schlief die 34-Jährige. Sie starb im Ehebett. Ihre fünf Kinder, die zu jenem Zeitpunkt im Haus waren, bekamen von alldem nichts mit. In der Psychiatrie
Wegen der blutigen Tat hat die Saarbrücker Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes gegen ihren Mann erhoben. Der Bischmisheimer ist seit dem grauenvollen Vorfall im Mai in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht.
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Saarbrücken . Mord oder Totschlag? Lebenslänglich oder fünf Jahre Haft? Darum ging es im Strafprozess gegen den Mann, der seine Frau im Bett mit einer Axt erschlagen hat. Von Wolfgang Ihl
Wie hoch ist die gerechte Strafe für den 40 Jahre alten Familienvater aus Bischmisheim, der im Mai 2018 seine Frau im Ehebett mit einer Axt erschlagen hat? Muss es eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes sein, wie vom Oberstaatsanwalt gefordert? Oder sind maximal fünf Jahre Haft wegen Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit tat- und schuldangemessen, wie vom Verteidiger beantragt?
Die Richterinnen und Richter des Saarbrücker Schwurgerichts standen nach den Schlussplädoyers von Anklage und Verteidigung vor einer schwierigen Frage. Sie ließen sich einen Tag Zeit, um ihre Antwort in aller Ruhe und mit aller Sorgfalt prüfen.
Dann verkündeten sie ihr Urteil: Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Mann zur Tatzeit vermindert schuldfähig gewesen sei.
Der Angeklagte hatte über die Tat in seinem letzten Wort vor Verkündung des Urteils folgendes gesagt: „Es tut mit unendlich leid, was passiert ist. … Es war ein Sog, der nicht mehr zum Stehen kam. Das böse Erwachen kam danach.“ Von einem Sog oder einem Strudel von Ereignissen und Emotionen war auch im Lauf der vier Tage langen Beweisaufnahme regelmäßig die Rede. Der Oberstaatsanwalt fasste das Ergebnis in seinem Plädoyer so zusammen: Es gehe in dem Fall um „eine gescheiterte Ehe“, um ein „falsch verstandenes Familienglück“.
Der Angeklagte und seine fast sechs Jahre jüngere Ehefrau seien schon in jungen Jahren zusammen gekommen und hätten fünf gemeinsame Kinder. Der Mann habe Angst gehabt, die Frau und die Kinder zu verlieren. Er leide unter einer narzisstischen Störung und seit langer Zeit unter Depressionen sowie dem Hang zu Grübeln. Bei dieser Grübelei habe er sich immer weiter in seine Angst hineingesteigert. „Der Angeklagte hat gegrübelt, mit der Situation gehadert und sich dann entschieden, seine Ehefrau zu töten.“
Am Tag vor der Tat habe er sogar im Internet per Google nach der höchsten Haftstrafe in Deutschland gesucht. Am frühen Morgen des 28. Mai 2018 sei er ins gemeinsame Schlafzimmer. Dort habe die Frau völlig entspannt auf der Seite gelegen. Der Mann habe sie durch einen gezielten Hieb mit der Axt getötet. Der Schlag sei so kraftvoll gewesen, dass die 34-Jährige fast enthauptet worden sei. „Es war eine entschlossene, geplante und brutale Tat“, so der Anklagevertreter. Der Mann habe die Arg- und Wehrlosigkeit der ahnungslosen, eventuell noch schlafenden Frau ausgenutzt. Dies sei ein heimtückischer Mord gewesen, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden sei.
Der Verteidiger kam zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Er betonte, dass die „Suche nach der gerechten Strafe für diese schreckliche Tat“ nicht einfach sei. Der Angeklagte habe von Anfang an bereits bei der Polizei eingeräumt, dass er für den Tod seiner Frau verantwortlich sei. Aber ein Mord sei dies mit Blick auf die subjektive Seite der Tat nicht gewesen. Der Angeklagte sei wegen seiner Krankheiten überfordert gewesen. Er sei gefangen gewesen in einer Mischung aus Krankheit, Schlafmangel, Medikamenten, Alkohol, Depressionen, Grübeleien, Eifersucht, Selbstmordgedanken und Alpträumen. Vor diesem Hintergrund habe sich die Situation so zugespitzt, dass er sie nicht mehr habe kontrollieren können. Dies spreche gegen eine Verurteilung wegen Mordes und für eine Verurteilung wegen Totschlags im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Deshalb sei im konkreten Fall eine Haftstrafe von „nicht mehr als fünf Jahren“ angemessen.
Dieser Argumentation des Verteidigers folgten die Richterinnen und Richter des Schwurgerichts nur teilweise. Sie billigten dem Angeklagten zwar verminderte Schuldfähigkeit zu. Gleichzeitig stuften sie das Ganze aber als heimtückischen Mord ein, so wie vom Oberstaatsanwalt beantragt. Damit fanden die Richter einen Mittelweg zwischen den Argumenten der beiden Seiten in dem Strafprozess. Ihr Urteil ist noch nicht rechtskräftig.