Achtung: Behörde warnt vor gefährlichen Blitzknallkörpern „Crazy Robots“
Explosivstoffe Feuerwerk
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken warnt vor einem gefährlichen Blitzknallkörper Wer an Silvester sein eigenes Feuerwerk ausrichten und sich und andere nicht gefährden will, darf nur gesetzeskonformes Feuerwerk kaufen. Ansonsten kann es zu schwersten Verletzungen kommen, wie sie durch Verwendung von Grau- und Billigimporten oftmals zu beklagen sind.
Aus aktuellem Anlass warnt das Gewerbeaufsichtsamt in diesem Zusammenhang vor gefährlichen Blitzknallkörpern.
Der tschechische Hersteller Triplex bietet seit kurzem einen extrem lauten Blitzknallkörper namens Sound Imitator „Crazy Robots“ in der für Feuerwerkskörper unüblichen Einstufung „P1“ an, der insbesondere in Tschechien oder Polen verkauft wird. Ihre Aufmachung lässt auf den ersten Blick einen handelsüblichen Silvesterkracher vermuten. Das Gewerbeaufsichtsamt hält diese Böller jedoch für brandgefährlich. Denn die enthaltene Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ist mit 5 g um ein Vielfaches höher als bei einem legalen Silvesterkracher. So sind bei Zündung in unmittelbarer Nähe Knalltraumata, Verbrennungen und im schlimmsten Fall der Verlust von Gliedmaßen zu befürchten. Hinzu kommt, dass der vom Hersteller angegebene Sicherheitsabstand von mind. 40 Metern nach Zündung kaum eingehalten werden kann, insbesondere dann nicht, wenn Dritte anwesend sind.
Recherchen zufolge werden derartige Blitzknallkörper auch von weiteren Herstellern unter einem anderen Namen angeboten. Man erkennt diese Pyrotechnik an der in der Registriernummer angegebenen Einstufung „P1“ (CE xxxx-P1-zzzz) in Verbindung mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 5 g.
Mittlerweile hat die zertifizierende Prüfstelle angekündigt, die bereits erteilte Baumusterprüfbescheinigung zurückzuziehen. Infolgedessen dürften dann die „Crazy Robots“ in der Einstufung „P1“ nicht mehr in Europa verkauft werden. Damit wäre in Deutschland auch ihr Besitz strafbar.
Wird bei Kontrollen durch Zoll oder Polizei festgestellt, dass mitgeführte pyrotechnische Gegenstände nicht zugelassen oder nicht gekennzeichnet sind, wird gegen den Besitzer ein Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die pyrotechnischen Gegenstände werden beschlagnahmt und nach Abschluss des Verfahrens auf Kosten des Besitzers vernichtet.
Nähere Informationen, worauf beim Kauf von Feuerwerkskörpern grundsätzlich zu achten ist und wie sie sicher zu verwenden sind, finden Sie im bayerischen Verbraucher-Portal (VIS) mit dem Suchbegriff „Feuerwerk“ unter http://www.vis.bayern.de.