STA-HH: Pressemitteilung Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Hamburg (ots)
G e n e r a l s t a a t s a n wa l t s c h a f t Hambur g P r e s s e s t e l l e d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t e n Pressemitteilung Anklage wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der "Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)" Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - hat gegen zwei türkische Staatsangehörige wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben. Den Angeschuldigten (63 und 64 Jahre) wird vorgeworfen, als Mitglieder der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) deren organisatorische, finanzielle und propagandistische Belange in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern seit 2020 bis zum 12. März 2025 gefördert zu haben. Insbesondere sollen sie sich an Spendenkampagnen der Vereinigung beteiligt haben. Der 63-Jährige ist verdächtig, im Rahmen einer Spendenkampagne zwischen Mitte 2024 und März 2025 die Vereinnahmung von Spendengeldern in Höhe von 178.000 Euro verantwortet zu haben. Außerdem soll er jedenfalls seit September 2024 in maßgeblicher Funktion als "Leiter" des PKK-Gebiets "Kiel" an Kadertreffen des PKK-Sektors "Nord" teilgenommen haben. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 12. März 2025 in Untersuchungshaft. Dem 64-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, verschiedene vereinigungsbezogene Propagandaveranstaltungen mitorganisiert, im Jahr 2024 Spendengelder in Höhe von 3.000 entgegengenommen und bis zum 12. März 2025 Spendengelder in Höhe von 87.550 Euro in seiner Wohnung in der Nähe von Lübeck verwahrt zu haben. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für beide Angeschuldigten die Unschuldsvermutung. Anlage: Gesetzestext Hamburg, 22.07.2025 Oberstaatsanwältin Sperling-Karstens Tel.: 040/42843 2588 Email: Pressestelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de Anlage § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. [...] 3. [...] zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. [...]
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