Urteil des Landgerichts Stuttgart im Zusammenhang mit einer Schießerei in Esslingen rechtskräftig
Beschluss vom 6. Februar 2025 – 1 StR 541/24
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten der Angeklagte und der Nebenkläger zwei aus dem Großraum Stuttgart stammenden rivalisierenden Gruppen an. Der Nebenkläger hatte den Angeklagten aus nicht näher aufklärbaren Gründen am 4. September 2022 mutmaßlich durch zwei Faustschläge an den Augen verletzt, wodurch dieser Hämatome mit Einblutungen im Augenweiß davongetragen hatte. Der Angeklagte, der auf Rache sann und sich zu diesem Zweck mit einer Pistole Ceska Browning bewaffnet hatte, suchte am Folgetag zusammen mit circa 40 ähnlich gekleideten, als Gruppe wahrzunehmenden Männern in Esslingen nach dem Nebenkläger. Da dieser nicht aufgefunden werden konnte, zerstreuten sich der Angeklagte und die übrigen Beteiligten. Am späteren Abend schließlich trafen der Angeklagte und die drei nicht revidierenden Mitangeklagten auf den Nebenkläger, der seinerseits bewaffnet und in Begleitung war. Der Angeklagte und die Mitangeklagten beschlossen nun, diese Gelegenheit für einen Vergeltungsschlag zu nutzen. So gingen der Angeklagte und ein Mitangeklagter auf den Nebenkläger zu, während die beiden anderen Mitangeklagten diesem den Fluchtweg versperrten. Nach einem Wortwechsel feuerte der Angeklagte mindestens sieben Schüsse auf den Nebenkläger ab. Er nahm dabei nicht nur dessen Tod billigend in Kauf, sondern auch den der drei Insassen des Fahrzeugs, hinter dem sich der Nebenkläger nach dem ersten Schuss versteckte. Es handelte sich dabei um Begleiter des Nebenklägers, die ihrerseits auch bewaffnet waren. Als der Angeklagte und die Mitangeklagten nach der Schussabgabe flohen, eröffneten der Nebenkläger und seine Begleiter ihrerseits das Feuer auf die Kontrahenten. Verletzt wurde durch das Geschehen niemand.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, auf die nicht begründete Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Stuttgart -.Urteil vom 18. Oktober 2023 - 3 KLs 201 Js 100895/22
Karlsruhe, den 26. Februar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle