Urteil des Landgerichts Berlin I im Prozess um den gewaltsamen Tod einer Elfjährigen und deren Großmutter rechtskräftig
Beschluss vom 28. Januar 2025 – 5 StR 661/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Revision des 70-jährigen Angeklagten verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 25. Juni 2024 wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und eine seiner Töchter wegen Totschlags und Tötung auf Verlangen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat nur er Revision eingelegt, nicht aber die ebenfalls verurteilte Tochter.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die genannte 42 Jahre alte Tochter des Angeklagten in ihrer Wohnung in der Zeit vom 13. bis 16. Oktober 2023 ihre elfjährige Tochter, die Enkelin des Angeklagten, und ihre 68 Jahre alte Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, die ihre Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangte, mit einem Messer getötet und anschließend versucht, sich selbst das Leben zu nehmen. Motiv der über Wochen geplanten Tat war ein seit langem bestehender Todeswunsch der Ehefrau des Angeklagten, den die unter einer schweren Persönlichkeitsstörung leidende Tochter für sich übernommen und auf ihre eigene Tochter übertragen hatte. Der Angeklagte hatte das Vorhaben bereits im Vorfeld unterstützt. In Kenntnis und Billigung der Tat versuchte er, sich zeitgleich in seiner eigenen Wohnung umzubringen, er ist aber von seiner anderen Tochter gerettet worden.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin I - Urteil vom 25. Juni 2024 - (530 Ks) 278 Js 280/23 (2/24)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 212 StGB
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 27 StGB Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Karlsruhe, den 10. Februar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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