Polizei München spricht von Verbrechen Rentner (76) liegt tot in seiner Wohnung 5.01.2023 - 12:49 Uhr
München – Ein 76-Jähriger ist tot in seiner Münchner Wohnung in Untermenzing gefunden worden - erste Hinweise deuten auf eine Tötung hin.
Ein besorgter Bekannter wählte am Freitag den Notruf, da er den Senior seit mehreren Tagen nicht mehr gesehen hatte, wie die Polizei am Sonntag mitteilte.Mehrere Beamte betraten daraufhin die Wohnung und fanden den Senior. Polizeiaussagen nach ist er vermutlich bereits seit mehreren Tagen oder Wochen tot. Erste Hinweise deuteten auf eine vorsätzliche Tötung hin. Die Ermittler sicherten am Tatort Spuren. Der Körper wurde bereits von Rechtsmediziner untersucht.
Mehr Details nannte die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst nicht. BILD
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Blutiger Mord in München: Bekannte sticht 100 Mal auf Senior ein - „Wünschte, das wäre nie passiert“ Stand:06.08.2024, 18:04 Uhr
Von: Andreas Thieme
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Sie tötete ihren Bekannten, um ein Geheimnis zu hüten: Am Landgericht gestand Havva S. (52) den Mord an Halil O. in Untermenzing. Bei dessen Ex-Ehefrau entschuldigte sich nun unter Tränen.
München - Es ist der vierte Verhandlungstag und die immer gleiche Pose: Schüchtern geht Havva S. (52) zur Anklagebank, setzt sich auf den hölzernen Klappsitz und faltet die Hände im Schoß. Dann blickt sie hilfesuchend zu Richterin Elisabeth Ehrl, als ob die Vorsitzende noch irgendetwas für sie tun könnte. Doch Ehrl wird es am Ende sein, die Angeklagte wahrscheinlich lebenslang hinter Gitter schickt. Dass auch die besondere Schwere der Schuld zum Tragen kommen könnte, hat die Richterin bereits erklärt.
Bekannte stach mindestens 100 Mal mit einem Küchenmesser auf Halil O ein Mit einem Küchenmesser hatte Havva S. in Untermenzing einen grausigen Mord begangen. Anfang Januar 2023 stach sie laut Staatsanwaltschaft München I mindestens 100 Mal auf Halil O. (76) ein, der an diesen Verletzungen starb. Der unglaubliche Grund: Den Senior wollte die Angeklagte daran hindern, ihre Nummer einem Bekannten zu geben, vor dem sie Angst hatte. Heimtückisch brachte sie Halil O. um, damit er an der Weitergabe der Handynummer gehindert wird.
Ex-Frau weint vor Gericht um das Mordopfer Bittere Tränen um ihre Ex-Mann weinte Fetiye P. (Name geändert) nun um ihren Ex-Mann Halil, mit dem sie verheiratet gewesen war. Sie hatte sich getrennt, weil Halil O. in seiner Wohnung rauchte und sein Verhalten nicht ändern wollte – später wurde er genau dort ermordet.
Selbst die Richterin rätselt über das Mordmotiv Der grausige Fall aus Untermenzing beschäftigt seit Ende Juli das Landgericht: Dort sagte die Ex-Frau nun als Zeugin aus. „Ich kann nachts nicht mehr schlafen, es ist immer in meinem Kopf. Ich will wissen: Warum ist diese Tat geschehen?“, fragte sie die Richterin Elisabeth Ehrl. Deren Antwort: „Ich kann es Ihnen auch nicht erklären.“ Denn der Fall ist verworren, das Motiv von Havva S. erscheint seltsam. „Ich wünschte, das wäre nie passiert“, sagte sie vor Gericht zu der Ex-Frau von Halil O. Und ergänzte: „Ich habe viel Trauer über Sie gebracht.“
Mörderin legte das blutige Messer einfach in die Spülmaschine Das blutige Messer hatte Havva S. nach der Tat einfach in die Spülmaschine gelegt und ging zur Arbeit, später suchte sie am selben Tag noch Hochzeitskleider für die Feier ihrer Tochter aus. Ein DNA-Test überführte sie als Täterin, vor Gericht legte sie bereits am ersten Verhandlungstag ein Geständnis ab. Das Urteil in dem Mordfall ist für den 27. September geplant.
Pressemitteilung 61 vom 27.09.2024 Landgericht München I: Strafverfahren gegen Havva S. (52 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes Das Landgericht München I – 1. Große Strafkammer als Schwurgericht – hat die Angeklagte Havva S. heute wegen heimtückischen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach der Feststellung der Kammer traf die Angeklagte im Januar 2023 im Beisein ihres Ehemannes und einer ihrer Töchter beim Einkaufen zufällig auf den später Getöteten Halil O., einem alten Bekannten der Familie. Während des Gespräches erwähnte der Geschädigte einen gemeinsamen Bekannten, mit dem er noch in Kontakt stünde.
Aufgrund des Treffens befürchtete die Angeklagte, dass ihr Ehemann von dem Geschädigten Halil. O. die Telefonnummer des Bekannten erhalten könnte. Diesen empfand die Angeklagte als existentielle Bedrohung für ihre Ehe. Ihrer Meinung nach legte der Zeuge Bekannte es bereits in der Vergangenheit – der letzte Kontakt zu diesem lag allerdings bereits über 15 Jahre zurück – darauf an, ihre Ehe zu zerstören, indem er einen schlechten Einfluss auf ihren Ehemann ausübte. Nach der Vorstellung der Angeklagten sei ihr Ehemann von gemeinsamen Abenden mit dem Bekannten regelmäßig betrunken zurückgekommen und habe sich aggressiv und gewalttätig gegenüber der Angeklagten verhalten.
Diese Ideen und Ängste der Angeklagten seien – so die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl – ein Ausfluss der akzentuierten Persönlichkeit der Angeklagten mit emotional-instabilen, histrionischen und dependenten Zügen und ohne ernsthaften Bezug zur Realität. Im Hinblick auf ihre Familie sei diese übertrieben anhänglich, und sei von einem starken Kontrollbedürfnis sowie von Eifersucht geleitet. Die Angeklagte konnte sich aufgrund ihrer Externalisierungstendenzen nicht eingestehen, dass ihre Ehe auch ohne Kontakt zu dem Bekannten seit Jahren unter erheblichen Problemen litt. Die Angeklagte habe sich den Bekannten daher subjektiv zu einem Feindbild stilisiert, das für alles Negative in ihrem Leben verantwortlich sei.
Deswegen suchte die Angeklagte den Geschädigten Halil O. am folgenden Tag unter dem Vorwand, ihm selbstgekochtes Essen vorbeizubringen, in seiner Wohnung auf und entwendete dessen Mobiltelefon. Die Angeklagte durchsuchte das Telefon nach der Telefonnummer des Bekannten, wurde jedoch nicht fündig. Sie ging daher davon aus, dass die Nummer auf einem anderen Mobiltelefon des später Getöteten Halil O. abgespeichert sei. Die Angeklagte suchte den Geschädigten Halil O. wenige Tage später erneut in seiner Wohnung auf und bat ihn, die Telefonnummer nicht an ihren Ehemann herauszugeben. Dieser lehnte den Wunsch jedoch entschieden ab. Die Angeklagte zog nach den Feststellungen des Gerichts daraufhin ein von zuhause mitgebrachtes Küchenmesser und fügte dem Geschädigten Halil O. insgesamt mehr als 100 Schnittverletzungen am Kopf und im oberen Körperbereich zu, um ihn zu töten. Der Geschädigte war infolge seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage, sich gegen die Angriffe der Angeklagten aktiv zur Wehr zu setzen. Um seine Schreie zu dämpfen, drückte die Angeklagte dem Geschädigten Halil O. während des Verlaufs ihres Angriffs kurzzeitig ein Kissen ins Gesicht. Der Geschädigte verstarb innerhalb weniger Minuten aufgrund des massiven Blutverlustes nach außen.
Die Angeklagte verließ anschließend die Wohnung, entsorgte die blutgetränkten Kissen an einem nahegelegenen See und legte das Küchenmesser bei sich zuhause in die Spülmaschine.
Die Angeklagte wurde erst knapp ein halbes Jahr später aufgrund von DNA-Untersuchungen von den Ermittlungsbehörden als Täterin in Betracht gezogen. Die Angeklagte litt zum Zeitpunkt der Tat an einer rezidivierenden depressiven Störung, die Schuldfähigkeit der Angeklagten war jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.
Die Angeklagte hat die Tat gestanden, sich jedoch hinsichtlich der eigentlichen Tathandlungen auf eine Gedächtnislücke berufen. Das Gericht stützte sein Urteil auf Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit der Angeklagten sowie auf zahlreiche Zeugenaussagen und objektive Beweismittel, wie ein DNA-Gutachten, ein daktyloskopisches Gutachten und ein Blutspurenmusterverteilungsgutachten.
Das Schwurgericht wertete die Tat als heimtückischen Mord. Der Getötete Halil O. habe nicht mit einem Angriff gegen seine Person gerechnet und habe sich daher dagegen auch nicht verteidigen können. Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe sah das Gericht dagegen nicht als verwirklicht an. Die Angeklagte habe aufgrund ihrer Persönlichkeit subjektiv nicht erkennen können, dass ihr Motiv, den Getöteten Halil O. wegen einer möglichen Weitergabe einer Telefonnummer zu töten, menschlich nicht nachvollziehbar ist und damit objektiv auch dieses Mordmerkmal erfüllt hat. Eine besondere Schwere der Schuld stellte die Kammer abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft nicht fest.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur Leiter der Pressestelle für Strafsachen Richter am Oberlandesgericht