Zweiter Skandal in einem Jahr Behördenleiter tritt nach Hotel-Sex mit Minderjähriger zurück Von t-online, pas Aktualisiert am 30.12.2022 - 15:52 Uhr
Braunschweigs Gesundheitsamts-Chef Dr. Gerhard W. tritt nach einem Missbrauchsskandal zurück. Es ist der zweite Behördenskandal innerhalb weniger Wochen.
Zitat Dr. Gerhard W., Leiter des Braunschweiger Gesundheitsamts, tritt vorzeitig in den Ruhestand. W. hatte mit seiner Verurteilung im Missbrauchsskandal um eine minderjährige Prostituierte für den zweiten Behördenskandal in der zweitgrößten niedersächsischen Stadt in diesem Jahr gesorgt. Denn bereits vor zwei Wochen wurde der IT-Chef der Stadt wegen Untreue verurteilt; es geht um einen Betrag in sechsstelliger Höhe. Was ist los in Braunschweigs Behörden?
ZitatDer 59-Jährige W. hatte sich in Hotels in Hannover mit einer 14-Jährigen zum bezahlten Sex verabredet. Bereits Anfang des Jahres war gegen ihn wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt worden. Wie der NDR zuvor berichtet hatte, erließ das Amtsgericht Hannover im Februar dieses Jahres einen Strafbefehl gegen den Behördenleiter. Das Urteil im Dezember: 90 Tagessätze zu je 130 Euro. Insgesamt also 11.700 Euro. Vorbestraft ist W. damit weiterhin nicht.Missbrauchsopfer über Datingplattform kennengelernt
Im Prozess hatte W. eingeräumt, in mehreren Hotels in Hannover Sex mit einer minderjährigen Prostituierten gehabt zu haben. "Dass das Mädchen minderjährig war, habe er billigend in Kauf genommen", berichtet der NDR vom Prozess. Der Fall war aufgeflogen, als gegen den 30-jährigen Zuhälter der Minderjährigen ermittelt wurde.
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Kinderprostitution fällt Ausbeutung, Menschenhandel usw. und in diesem Fall war ein Zuhälter involviert und wenn ich das richtig auslege, sollte ja dann nach 2. abgeurteilt werden, oder?
(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar
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