************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
27.09.2019 Staatsanwaltschaft Koblenz Tötungsdelikt am 25.09.2019 in Lahnstein
Erstmitteilung - 2070 Js 58900/19 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des Totschlags gemäß § 212 Absatz 1 StGB ein Ermittlungsverfahren gegen einen 46 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Lahnstein.
Am 25.09.2019 wurde die Polizeiinspektion Lahnstein gegen 18:40 Uhr über einen Todesfall informiert. In einer Gartenanlage in der Allerheiligenbergstraße in Lahnstein war die Leiche eines 67jährigen Mannes gefunden worden.
Nach dem Ergebnis der danach intensiv geführten Ermittlungen der Kriminaldirektion Koblenz ergab sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der noch am 26.09.2019 vorläufig festgenommen wurde. Dieser soll am Nachmittag des 25.09.2019 wiederholt mit Gewalt auf den Körper und den Kopf des Opfers eingewirkt haben.
Am 26.09.2019 wurde der Beschuldigte dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags Haftbefehl erließ. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf bisher nicht eingelassen. Er befindet sich seit dem 26.09.2019 in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Die Rechtsmedizin in Mainz ist am 26.09.2019 mit der Obduktion des Leichnams beauftragt worden. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der durchgeführten Obduktion soll die Gewalteinwirkung den Tod des Opfers verursacht haben.
Die Ermittlungen dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und weitere rechtsmedizinische Gutachten einzuholen sein. Weitergehende Auskünfte, insbesondere zu Details der Tatausführung sowie Einzelheiten zur Person des Opfers und des Beschuldigten, können deshalb auf absehbare Zeit - auch auf Nachfrage - nicht erteilt werden.
Rechtliche Hinweise:
§ 212 Absatz 1 StGB hat folgenden Wortlaut:
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
gez. Rolf Wissen, Oberstaatsanwalt
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle
Lahnstein. Nach dem gewaltsamen Tod eines Mannes in Lahnstein hat die Polizei einen 46-jährigen Tatverdächtigen festgenommen. Der Mann soll „wiederholt mit Gewalt auf den Körper und den Kopf des Opfers eingewirkt haben“.
Nach dem gewaltsamen Tod eines Mannes in Lahnstein hat die Polizei einen Tatverdächtigen festgenommen. Der 46-jährige Deutsche habe sich bislang nicht zu dem Vorwurf geäußert, teilte die Staatsanwaltschaft in Koblenz am Freitag mit. Sie ermittelt gegen den aus Lahnstein stammenden Mann wegen des Verdachts des Totschlags. Er soll einen 67-Jährigen am Mittwochnachmittag getötet haben, indem er „wiederholt mit Gewalt auf den Körper und den Kopf des Opfers eingewirkt haben“ soll, wie es in der Mitteilung heißt.
Die Leiche war am Mittwochabend in einer Gartenanlage entdeckt worden. Am Donnerstag wurde der 46-Jährige festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht. Weitere Informationen teilte die Behörde zunächst nicht mit.
Zitat von Christine im Beitrag #2 27.09.2019 Staatsanwaltschaft Koblenz Tötungsdelikt am 25.09.2019 in Lahnstein
Erstmitteilung - 2070 Js 58900/19 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des Totschlags gemäß § 212 Absatz 1 StGB ein Ermittlungsverfahren gegen einen 46 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Lahnstein.
Am 25.09.2019 wurde die Polizeiinspektion Lahnstein gegen 18:40 Uhr über einen Todesfall informiert. In einer Gartenanlage in der Allerheiligenbergstraße in Lahnstein war die Leiche eines 67jährigen Mannes gefunden worden.
Nach dem Ergebnis der danach intensiv geführten Ermittlungen der Kriminaldirektion Koblenz ergab sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der noch am 26.09.2019 vorläufig festgenommen wurde. Dieser soll am Nachmittag des 25.09.2019 wiederholt mit Gewalt auf den Körper und den Kopf des Opfers eingewirkt haben.
Am 26.09.2019 wurde der Beschuldigte dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags Haftbefehl erließ. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf bisher nicht eingelassen. Er befindet sich seit dem 26.09.2019 in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Die Rechtsmedizin in Mainz ist am 26.09.2019 mit der Obduktion des Leichnams beauftragt worden. Nach den bisher vorliegenden Ergebnissen der durchgeführten Obduktion soll die Gewalteinwirkung den Tod des Opfers verursacht haben.
Die Ermittlungen dauern an. Insbesondere werden Zeugen zu vernehmen und weitere rechtsmedizinische Gutachten einzuholen sein. Weitergehende Auskünfte, insbesondere zu Details der Tatausführung sowie Einzelheiten zur Person des Opfers und des Beschuldigten, können deshalb auf absehbare Zeit - auch auf Nachfrage - nicht erteilt werden.
Rechtliche Hinweise:
§ 212 Absatz 1 StGB hat folgenden Wortlaut:
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft“.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.
gez. Rolf Wissen, Oberstaatsanwalt
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle