Versuchtes Tötungsdelikt am 12.04.2018 in Westerburg, Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben 1. Folgemitteilung - 2040 Js 26450/18 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat wegen des in der Erstmitteilung vom 13.04.2018 dargestellten Vorfalls vom 12.04.2018 in Westerburg gegen einen 40 Jahre alten syrischen Staatsangehörigen und seine beiden 15 und 17 Jahre alten Söhne Anklage zur Jugendstrafkammer des Landgerichts Koblenz wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung erhoben. Dem 15 Jahre alten Sohn legt sie darüber hinaus eine vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung, dem 40 Jahre alten Angeschuldigten eine Bedrohung zur Last.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sollen die Angeschuldigten zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2016 erfahren haben, dass eine nahe Angehörige eine Liebesbeziehung mit dem späteren Tatopfer unterhalten haben soll, einem 18 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen. Da die Angeschuldigten diese Beziehung missbilligt haben sollen, sei ihrerseits in der Folgezeit versucht worden, sie durch verbale und körperliche Gewalt gegenüber der Familienangehörigen als auch dem späteren Tatopfer zu unterbinden.
In diesem Zusammenhang soll der 15 Jahre alte Angeschuldigte den Geschädigten Anfang Februar 2018 mit einem Stein beworfen und am Rucksack getroffen haben. Als der Geschädigte sich in die Nähe des Hauses der Angeschuldigten begab, um dort den Vorfall zu melden, soll ihn der 15 Jahre alte Angeschuldigte dort mit einer 2 cm dicken Kette geschlagen und der 40 Jahre alte Angeschuldigte ihn zudem durch eine unmissverständliche Geste mit dem Tod bedroht haben.
Am 12.04.2018 soll der 40 Jahre alte Angeschuldigte den 18 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen anlässlich einer Heimfahrt von einem Einkauf in Westerburg wahrgenommen, daraufhin seine beiden Söhne zuhause abgeholt und sich mit diesen nach Westerburg zurückbegeben haben. Dort seien die drei Angeschuldigten dem Anklagevorwurf folgend auf den Geschädigten losgestürmt, wobei der 40 Jahre alte und der 17 Jahre alte Angeschuldigte Messer bei sich geführt haben sollen. Der 17 Jahre alte Angeschuldigte soll sich sodann zunächst einem Begleiter des Geschädigten zugewendet haben, um diesen zu vertreiben, während die beiden anderen Angeschuldigten sofort das Tatopfer attackiert haben sollen. Der 40jährige Angeschuldigte hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen dabei den Geschädigten u.a. zweimal in den Bauchbereich gestochen, während seine beiden Söhne ihn festhielten. Der 17 Jahre alte Angeschuldigte soll in der Folge einmal in den Schulter- und einmal in den Brustbereich des Geschädigten gestochen haben. Es besteht der Verdacht, dass der gesamte Angriff in der Absicht erfolgt ist, das Tatopfer zu töten und das Überleben des Opfers lediglich glücklichen Zufällen zu verdanken ist.
Die Anklage wertet den Steinwurf Anfang Februar als Versuch der gefährlichen Körperverletzung, den Schlag mit der Kette als vollendete gefährliche Körperverletzung und die Drohung mit dem Tod als Bedrohung. Die versuchte Tötung am 12.04.2018 bewertet sie als Mordversuch, da sie die Mordmerkmale der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes als erfüllt ansieht. Außerdem erfüllt das Handeln an diesem Tag nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung.
Alle Angeschuldigten befinden sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am 12.04.2018 seit dem 13.04.2018 in Untersuchungshaft.
Das Landgericht Koblenz hat die Anklagen zwischenzeitlich zugestellt. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat es noch nicht entschieden. Für Mitteilungen über den Fortgang des Verfahrens ist die Pressestelle des Landgerichts Koblenz zuständig, so dass ich bitte, sich für weitere Informationen dorthin zu wenden.
Rechtliche Hinweise:
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie der Auffassung ist, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Haftbefehl wird erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Weder die Anklageerhebung noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten, dass es zu Verurteilungen kommen wird. Für alle Angeschuldigten gilt vielmehr uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB macht sich u.a. strafbar, wer mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mit einem anderen gemeinschaftlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren an.
Wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht. Das Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Wegen Mordes wird u.a. bestraft, wer aus sonst niedrigen Beweggründen oder heimtückisch einen Menschen tötet. Für Mord droht das Gesetz bei Vollendung eine lebenslange Freiheitsstrafe an. Im Falle eines Versuchs kann jedoch auch auf eine zeitige Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren erkannt werden.
Im Bereich des Jugendstrafrechts, das im Fall einer Verfahrenseröffnung durch das Landgericht Koblenz auf die beiden zur Tatzeit minderjährigen Angeschuldigten anzuwenden wäre, beträgt das Höchstmaß der Strafe gemäß § 18 JGG fünf Jahre und bei Verbrechen wie dem angeklagten Mordversuch, für die nach dem allgemeinen Strafrecht Höchststrafen von mehr als zehn Jahren angedroht sind, zehn Jahre. Die Strafrahmen des Strafgesetzbuches gelten für Jugendliche nicht.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
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