Köln: Bekommen die Totraser vom Auenweg ihren Führerschein zurück?
Nach dem Knast-Urteil gegen die beiden Totraser vom Auenweg stellt sich eine brisante Frage: Bekommen Erkan F. (25) und Firat M. (24), die sich im April 2015 mit ihren BMW 320i und Mercedes SLK ein fatales Rennen geliefert hatten, jemals ihren Führerschein zurück?
Hier lesen: Kölner Landgericht verurteilt die Raser vom Auenweg zu Knaststrafen ohne Bewährung.
150414_KM_Unfall 6 (1) 14. April 2015: Der Angeklagte Firat M. steht nach dem tödlichen Unfall am Auenweg neben dem Mercedes SLK, Erkan F. lehnt an der Leitplanke.
Neue Fahrerlaubnis kann Ende 2019 beantragt werden
Die Antwort lautet: Unter Umständen ja! Mit Urteil vom 14. April 2016, dem Jahrestag des tödlichen Unfalls, hatte das Landgericht Köln eine Führerschein-Sperrfrist von dreieinhalb Jahren verhängt. Im Oktober 2019 können die Verurteilten demnach ihre Fahrerlaubnis neu beantragen.
Dann steht es im Ermessen der Behörde, hier der Führerscheinstelle der Stadt Köln, wie weiter verfahren wird. Wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder die Straßenverkehrsbehörde entzogen, wird „anders als beim zeitlich befristeten Fahrverbot der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben“, heißt es seitens der Behörde. Das ist hier der Fall.
150414_KM_Unfall 4 Mit diesem BMW 320i flog Erkan F. am Auenweg aus der Kurve, tötete eine Radfahrerin.
Große Hürde für die Totraser: die MPU
Für die Raser gibt es eine Hürde: Nicht nur bei Alkohol oder Drogen am Steuer, auch bei Straftaten, „die auf eine besonders hohe Aggressivität oder geringe Impulskontrolle schließen lassen“, wird meist eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet. Und die muss man erstmal bestehen.
„Ein Mandant von mir musste als Taxifahrer in die MPU. Als er zugab für einen Fahrgast, der pünktlich zu einem Termin kommen muss, auch mal schneller als erlaubt zu fahren, ist er sofort durchgefallen“, erinnert sich der bekannte Kölner Rechtsanwalt Claus Eßer.
Unfall-Mercedes ist immer noch beschlagnahmt
Vor allem Firat M., der nach dem Auenweg-Unfall als Mitfahrer in einem verkehrsuntauglichen Protz-Auto erwischt wurde und nur wenig glaubhaft Reue zeigte, dürfte seinen Lappen also nur sehr schwer zurückbekommen. Sein Unfall-Auto ist übrigens immer noch beschlagnahmt.
Erst mit einer Rechtskraft des Urteils würde er bzw. sein Vater, auf den der Mercedes zugelassen ist, das Auto zurückbekommen.
Über eine mögliche Revision gegen das Knasturteil ist seitens der Verteidiger noch nicht entschieden. Viel bringen würde diese nichts: Das Urteil vom Landgericht richtete sich nach den engen Vorgaben des Bundesgerichtshof. Der BGH hatte zu Gefängnis für die Totraser tendiert.
Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten hatten sich am 14. April 2015 gegen 18.45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen in Köln ein Rennen geliefert. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h hatte der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst, die wenig später ihren erlittenen schweren Verletzungen erlag.
Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hob der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück. Im zweiten Durchgang versagte das Landgericht beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung. Die hiergegen gerichtete Revision des vorausfahrenden Angeklagten – der Mitangeklagte hatte kein Rechtsmittel eingelegt – hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 verworfen. Die beiden Haftstrafen sind damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Köln – Urteil vom 22. März 2018 – 103 KLs 13/17 10 Js 21/15
Karlsruhe, den 21. Dezember 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle