Rupperswil errötet wegen Dirnen-Mörder: Zwei Millionen Franken Defizit az Aargauer Zeitung 30.3.2017 um 12:14 Uhr
Die Einwohnergemeinde Rupperswil hat 2016 einen Verlust von 2,08 Millionen Franken eingefahren. Ein Grund für den Taucher ist Tobi B, der 2008 als 17-Jähriger eine Prostituierte ermordete.
Die Einwohnergemeinde Rupperswil hat 2016 einen Verlust von 2,08 Millionen Franken eingefahren. Einnahmen von 17,1 Mio. stehen Ausgaben in der Höhe von 19,2 Mio. gegenüber. Budgetiert war ein kleines Plus von 2300 Franken. Das Defizit wird mit Eigenkapital gedeckt.
Ein Grund für den Taucher ist Tobi B: 2008 hatte der damals 17-Jährige eine Prostituierte ermordet. Er musste vier Jahre hinter Gitter, die Maximalstrafe im Jugendstrafrecht.
Mit dem 22. Geburtstag hatte der Dirnenmörder die Strafe abgesessen. Wegen Rückfallgefahr wurde aber eine fürsorgerische Unterbringung in der Strafanstalt Lenzburg angeordnet.
Für diese muss Rupperswil 500 Franken pro Tag zahlen. Die Gemeinde hat das Pech, dass Tobi B. im Dorf gewohnt hat. Zwischen August 2012 und Ende 2016 sind Kosten von 728 000 Franken angefallen. Diese belasten die Rechnung der Gemeinde.
Belastet wurde das Geschäftsjahr zudem durch unerwartet tiefe Einkommens- und Vermögenssteuern. Diese fielen 1,1 Millionen tiefer aus als budgetiert – obwohl knapp 100 Personen mehr zugezogen sind als angenommen. Die Steuerkraft pro Einwohner sank per Ende 2016 auf 2022 Franken (2014: 2324 Fr.). (pi)
Aargauer Prostituierten-Mörder erhält 25'000 Euro Tobi B. wehrte sich gegen die fürsorgerische Unterbringung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun seine Klage gutgeheissen.
Für die fürsorgerische Unterbringung eines Aargauer Prostituiertenmörders Tobi B. bestand keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage des Mannes wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gutgeheissen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hält in einem am Dienstag publizierten Urteil fest, der heute knapp 30-jährige Aargauer sei nur deshalb in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses untergebracht worden, weil er als Gefahr für Dritte betrachtet worden sei.
Dies allein reiche gemäss Bundesrat jedoch nicht aus, um eine fürsorgerische Unterbringung, wie sie im Schweizer Zivilgesetzbuch festgehalten sei, anzuordnen. Der EMRK führt weiter aus, dass der Schutz von Angehörigen und Dritten nach Ansicht des Bundesrates lediglich ein zusätzliches Element für die Unterbringung darstelle.
Das primäre Ziel der Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung sei gemäss Zivilgesetzbuch die Behandlung einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung, wenn dies nicht anders erfolgen könne. Insbesondere sei dies bei Selbstgefährdung der Fall. Es muss laut Gerichtshof demnach eine kausale Verbindung zwischen der Behandlung und der Unterbringung bestehen.
Neue Unterbringung
Die fürsorgerische Unterbringung basiere auf dem Kriterium einer persönlichen Hilfestellung für eine Person. Dies unterscheide sie von anderen behördlich angeordneten Platzierungen, die eine polizeiliche Massnahme darstellten und dem Schutz Dritter dienten.
Der Gerichtshof schreibt, aus den Akten gehe hervor, dass der Mann keine derart ernsthafte und akute Gefahr darstelle, um eine strafrechtliche Inhaftierung zu veranlassen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis sei folglich allein aus präventiven Gründen erfolgt. Seit September 2018 wohnt der Aargauer in einer Institution. Der EMRK hat die Schweiz dazu verurteilt, dem Aargauer eine Genugtuung von 25'000 Euro zu bezahlen.
Gesetzeslücke schliessen
Das eidgenössische Parlament will unter anderem aufgrund des Falls des jungen Aargauers das Jugendstrafrecht revidieren. Der Nationalrat hatte im Herbst 2016 eine Motion von FDP-Ständerat Andrea Caroni (AR) oppositionslos an den Bundesrat überwiesen.
Heute enden alle Massnahmen des Jugendstrafrechts, wenn ein jugendlicher Täter das 25. Altersjahr erreicht. Nach altem Recht endeten die Massnahmen beim Erreichen des 22. Lebensjahrs. Diese Bestimmung galt noch für den Prostituiertenmörder.
Betroffene können so beispielsweise eine geschlossene Einrichtung verlassen. Neu sollen nicht nur für Täter, die sich selbst gefährden können oder an einer psychischen Störung leiden, weitere Massnahmen angeordnet werden können. Das Gesetz soll vielmehr so geändert werden, dass auch Massnahmen zum Schutz Dritter zulässig sind.
Brutaler Mord
Der Aargauer hatte 2008 als noch Minderjähriger eine Prostituierte brutal vergewaltigt und umgebracht. Er wurde deshalb wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem gemäss Jugendstrafgesetz maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt.
Das Jugendgericht ordnete die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt und eine ambulante Behandlung an. Auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt im Juni 2012 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. Die entsprechende Bestimmung änderte im Zivilgesetzbuch per Januar 2013. Das Bundesgericht bestätigte im November 2013 aber, dass die Bedingungen für die neu sogenannte fürsorgerische Unterbringung nach wie vor gegeben seien.
Gegen die Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung bis zur nächsten periodischen Überprüfung legte der Verurteilte Beschwerde ein. In seinem diesbezüglichen Urteil vom Juli 2014 trat das Bundesgericht nicht mehr auf die Rüge ein, wonach für den Freiheitsentzug keine gesetzliche Basis bestehe. Diese Frage erachtete es mit seinem Urteil vom November 2013 als rechtskräftig erledigt.
Aargauer Prostituierten-Mörder ist auf freiem Fuss Tobi B. hatte 2008 als Minderjähriger eine Prostituierte brutal vergewaltigt und umgebracht. Nun wurde seine fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.
Das Bezirksgericht Lenzburg hebt die fürsorgerische Unterbringung von Tobi. B. vorzeitig auf. Er erhält eine geregelte Nachbetreuung. Wie das Bezirksgericht in einer Mitteilung schreibt, wäre es «unverhältnismässig», die Massnahme aufrechtzuerhalten.
Der Aargauer hatte 2008 als noch Minderjähriger eine Prostituierte brutal vergewaltigt und umgebracht. Er wurde deshalb wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem gemäss Jugendstrafgesetz maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt.
Das Jugendgericht ordnete die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt und eine ambulante Behandlung an. Auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt im Juni 2012 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte heisst Klage gut
Die entsprechende Bestimmung änderte im Zivilgesetzbuch per Januar 2013. Das Bundesgericht bestätigte im November 2013 aber, dass die Bedingungen für die neu sogenannte fürsorgerische Unterbringung nach wie vor gegeben seien.
Gegen diesen Entscheid zog Tobi. B vor den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser hat die Klage des Mannes wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit unter der Woche gutgeheissen.