Staatsanwaltschaft Koblenz Versuchtes Tötungsdelikt am 21.09.2016 in Diez
Erstmitteilung - 2040 Js 55801/16-
Wegen des Verdachts des versuchten Totschlags und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen einen 18 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen, der in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Diez lebt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 21.09.2016 nach einem Streit einen 20jährigen Mitbewohner der Aufnahmeeinrichtung mit einem Küchenmesser erheblich verletzt und dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Insbesondere soll der Beschuldigte dem Geschädigten in die Stirn, den Hinterkopf und in die Schulter gestochen haben. Durch die Stiche kollabierte ein Lungenflügel des Geschädigten und er erlitt eine Schädelverletzung. Nach entsprechender intensiv-medizinischer Behandlung befindet sich das Opfer derzeit nicht mehr in Lebensgefahr. Der Beschuldigte wurde noch am Abend des 21.09.2016 durch Beamte der Polizeiinspektion Diez, die vom Sicherheitsdienst der Aufnahmeeinrichtung alarmiert worden war, vorläufig festgenommen. Am Nachmittag des 22.09.2016 wurde er der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erließ. Der Beschuldigte macht bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Über das Motiv der Tat oder deren sonstige Hintergründe liegen den Strafverfolgungsbehörden derzeit keine belastbaren Informationen vor. Sie werden zunächst ermittelt werden müssen. Insbesondere werden zunächst Zeugen zu vernehmen und rechtsmedizinische Gutachten einzuholen sein. Weitergehende Angaben können daher auch auf Nachfrage nicht erteilt werden. Rechtliche Hinweise: Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar. Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. i.A. gez. Wissen, Oberstaatsanwalt
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