Verbot der Doppelbestrafung gilt auch bei rechtlich unterschiedlicher Einordnung der Strafttat im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat
Eine Person darf in einem Mitgliedstaat nicht für einen Terrorakt strafrechtlich verfolgt werden, für den sie in einem anderen Mitgliedstaat bereits verurteilt wurde, selbst wenn die rechtliche Einordnung des Tatbestands dort eine andere ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.