Verurteilung wegen Mordes an "Koks-Taxifahrer" rechtskräftig
Nr.162/2025
Beschluss vom 10. Juli 2025 - 6 StR 162/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2024 verworfen. Dieses hat ihn wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und den Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche zuerkannt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Angeklagte und ein Freund auf einem Gartengrundstück in Gosen. Der Freund bestellte bei einem Dealer Kokain, das dorthin geliefert werden sollte. Als der Fahrer mit dem Kokain eintraf, trat der Angeklagte an das Taxi heran und stach dem Opfer ein Messer in den Hals, um ihm Kokain und Bargeld wegzunehmen. Das Opfer verstarb binnen weniger Minuten. Da es dem Angeklagten nicht gelang, das Fahrzeug zu starten und zu einem abgelegenen Ort zu fahren, um es dort nach Stehlenswertem zu durchsuchen, setzte er es in Brand, um die Spuren seiner Tat zu beseitigen. Das Landgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke, der Habgier und der Ermöglichung einer anderen Straftat als verwirklicht angesehen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von dem Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Allein wegen eines von den Hinterbliebenen geltenden gemachten Schadensersatzanspruchs ist das Urteil im Adhäsionsausspruch teilweise aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen worden. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt (Oder) - 22 Ks 2/24 - Urteil vom 21. Oktober 2024
Maßgebliche Vorschrift:
§ 211 Strafgesetzbuch (StGB) - Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus Habgier (…)
(…) heimtückisch (…)
(...) um eine andere Straftat zu ermöglichen
einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 21. August 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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