Verurteilung wegen Ermordung eines afghanischen Flüchtlings in der Schweiz rechtskräftig
Beschluss vom 9. Juli 2025 - 6 StR 112/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2024 verworfen, durch das er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte das ihm seit Kindertagen bekannte Tatopfer an einer einsam gelegenen Stelle, nachdem er zu diesem Zweck an dessen Wohnort in der Schweiz gereist war. Den Tatplan hatte er gemeinsam mit seiner Schwester entwickelt, die eine digitale Beziehung zum Opfer aufgenommen und es an den Tatort gelockt hatte. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Braunschweig - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 9 Ks 112 Js 44995/23 (4/24)
Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln (…)
einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 21. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle