Leegebruch Mordfall Maike Thiel: 1997 verschwand die 17-Jährige spurlos Maike Thiel aus Leegebruch verschwand am 3. Juli 1997 spurlos.
Jahrelang im Ausnahmezustand: Der Vater der ermordeten Maike Thiel kommt nicht zur Ruhe. Nun wird der Mord ohne Leiche nach 27 Jahren neu aufgerollt. So belastend ist das für die Familie.
29.03.2024, 13:17 Uhr
Leegebruch. Die Jahrzehnte, die ins Land gingen, vermochten nicht die seelischen Wunden zu heilen: Das Trauma von damals wirkt noch wie am ersten Tag für Familie Thiel aus Leegebruch. Am 3. Juli 1997 verschwand die 17-jährige Maike Thiel spurlos nach einer Schwangerschaftsberatung im Krankenhaus Hennigsdorf. Um kurz nach 10 Uhr war sie an der dortigen Bushaltestelle zum letzten Mal gesehen worden und nie wieder aufgetaucht. Auch kein Leichnam.
Zitat „Es ist traurig für die Familie, nach so vielen Jahren noch keine Ruhe finden zu können“, sagt Hans-Joachim Thiel im Februar 2024 im Gespräch mit der MAZ. Seit fast 27 Jahren leben die Angehörigen in diesem Schwebezustand. „Es ist die Ungewissheit, weil wir nicht abschließen können“, so der Vater. Es zehre an den Nerven, dass die Familie Maike nicht „vernünftig beerdigen“ konnte, und dass es keine Stelle und keinen Anlaufpunkt für ihre Trauer und ihren Schmerz gebe. „Das ist alles nicht der Fall“, sagt Hans-Joachim Thiel. Daran hat auch nichts ändern können, dass ihr Ex-Freund Michael S. und dessen Mutter Christine S. im Jahr 2014 zu jeweils lebenslanger Haft verurteilt wurden. Es war ein Indizienprozess wegen Mordes aus Heimtücke und Habgier beziehungsweise Anstiftung dazu.
Zitat Jetzt haben die beiden Verurteilten die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Wie die Familie das bewertet, darüber will Hans-Joachim Thiel lieber nicht sprechen. Er möchte nicht die Fassung verlieren und nicht etwas sagen, das er bereuen könnte, lässt er durchblicken. Das fällt ihm merklich schwer.
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ZitatJetzt haben die beiden Verurteilten die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
ZitatDazu kommen die Aussagen zweier Zeuginnen, die das Bild abrunden, so Wegner. „Wir glauben Dominique S. uneingeschränkt.“ Es gebe keinen Grund, an ihrer Aussage zu zweifeln. Diese führte 2012 zur Verhaftung der Angeklagten. Die Frau hatte ausgesagt, Michael S. habe ihr vor Jahren den Mord gestanden. „So eine Untat eines Freundes kann man sich nicht ausdenken“, zeigte sich der Richter überzeugt. Es sei unglaublich, dass es Mitwisser gab, die jahrelang geschwiegen haben: Dominique S., die sich in Loyalitätskonflikten zur Familie S. befand. Ebenso eine andere Zeugin, die Angst vor dem Angeklagten hatte.
Es gab eine Verurteilung und es gab ja die Aussagen der Zeuginnen, die zwar spät aber trotzdem ausgesagt haben. Was versprechen sich die Verurteilten von einem erneuten Verfahren?
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ZitatNur weil denen jetzt auf einmal langweilig ist, wird es sicher keinen neuen Prozess geben.
Vielleicht haben sie auch einfach nur kein Gewissen und sind sich keiner Schuld bewusst?
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3. große Strafkammer verwirft Wiederaufnahmeantrag der wegen Mordes und Anstiftung zum Mord Verurteilten im Fall Maike Thiel als unzulässig Die 3. große Strafkammer – Jugendkammer – hat den Antrag der Verurteilten Michael S. und Christine S. vom 13.04.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 25.07.2024 (Az.: 23 Ks 1/23) als unzulässig verworfen.
Das Landgericht Neuruppin hatte mit Urteil vom 09.07.2014 gegen die Verurteilten Michael S. wegen Mordes und Christine S. wegen Anstiftung zum Mord jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Die gegen das Urteil eingelegten Revisionen der Verurteilten waren vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 19.05.2015 (Az.: 5 StR 13/15) als unbegründet verworfen worden.
Die Verurteilten begehrten mit ihren im April 2023 gestellten Anträgen die Wiederaufnahme des Verfahrens und begründeten dies mit dem – aus ihrer Sicht – Vorhandensein neuer Beweismittel. Die Verteidiger legten hierzu insbesondere eine schriftliche sachverständige Stellungnahme sowie ein privates Sachverständigengutachten vor.
Die für die Wideraufnahmeanträge der Verurteilten zuständige 3. große Strafkammer am Landgericht Cottbus hat diese Anträge nunmehr als unzulässig verworfen. Die Kammer hatte dabei bereits Zweifel, ob mit der vorgelegten sachverständigen Stellungnahme und dem privaten Gutachten neue Beweismittel i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO vorgelegt worden seien, denn die Untersuchungsmethoden seien bereits zum Zeitpunkt der damaligen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neuruppin bekannt gewesen und dort auch erörtert worden.
Für die Kammer konnte dies aber letztlich dahingestellt bleiben, denn die vorgelegten Beweismittel haben bei der Kammer gerade keine Zweifel an der Verurteilung aufgekommen lassen. Diese wären selbst bei Zulassung als neue Beweismittel nicht geeignet, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Freisprechung der Verurteilten zu begründen.
Gegen die Entscheidung der 3. großen Strafkammer ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht gegeben. Strafprozessordnung (StPO) § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. … 5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind, …
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