Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen Anästhesisten wegen Hepatitis C-Infektion von Patientinnen und Patienten
Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 409/23
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in 51 Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der als Oberarzt der Anästhesie in einem Krankenhaus tätige Angeklagte selbst mit dem Hepatitis C-Virus infiziert. Im Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 hat er in 51 Fällen Patientinnen und Patienten bei Operationen unter eklatanter Missachtung geltender Hygienevorschriften mit diesem Hepatitis C-Virus infiziert und bei seiner Tätigkeit diese Infektionen billigend in Kauf genommen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision des Angeklagten daher verworfen.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Augsburg - Urteil vom 30. Juni 2023 – 3 KLs 200 Js 137689/18
Karlsruhe, den 14. Dezember 2023
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Das ist ja in allen Fällen mehr als grob-fahtrlässig. Von Berufsverbot steht da ja nichts, aber ist ja auch ein Mangelberuf......... Unverständlich, denn jede Klinik ist verpflichtet , regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen durchzuführen. Gegen Hep C gibt es z Zt noch keinen Impfstoff, aber eine Tabletten-Therapie mit bis zu 90 % dauerhafter Heilungsaussicht.......... Auch ist nach Auslauf des Patentschutzes die Behandling von > 10.000 EUR um etliche Tausend EUR gefallen.........
ZitatUnverständlich, denn jede Klinik ist verpflichtet , regelmäßig arbeitsmedizinische Untersuchungen durchzuführen
Theoretisch ja. Das war es aber auch schon.
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Auch die Bestimmung von Antikörper-Gehalt im Blut nach drei Impfungen gg Hp A und B (z B Twinrix(TM)) nach einigen Jahren ist mehr als sinnvoll und auch Kassenleistung bzw BG Leistung. Bereits nach nur 5 Jahren kann der Impfschutz nicht mehr ausreichend sein. Nur 1 Auffrisch-Impfung ist dann nötig.