Prozess in Berlin Kaum aus dem Knast, machte der Kinderschänder weiter Obwohl er unter Führungsaufsicht stand ...
29.11.2023 - 17:08 Uhr
Berlin – Ein Kinderschänder kommt aus dem Knast – und macht sich sofort wieder an Kinder ran …
ZitatLandgericht Berlin, Saal 220. Angeklagt: Marko W. (34). Saß die letzte Haftstrafe bis zum letzten Tag ab. Kam am 24. Januar 2020 aus dem Knast. Schon damals hielten ihn Richter für rückfallgefährdet: Er bekam fünf Jahre Führungsaufsicht aufgebrummt und hätte besonders intensiver Kontrolle unterliegen müssen. Aber schon nach nicht mal drei Monaten wurde er wieder rückfällig!
ZitatDie Anklage listet 28 Handlungen auf. Die Opfer: sieben Kinder (11-13) und zwei Jugendliche (15, 16). Tatorte waren Wohnungen in Berlin-Marzahn und Berlin-Friedrichshain. Auch über einen in der Video-Community beliebten Online-Dienst hatte er zu Kindern Kontakte geknüpft, sie zu sexuellen Handlungen animiert, dabei fotografiert, gefilmt und alles gespeichert, so der Verteidiger. Bei Hausdurchsuchungen wurden ein „kleiner Technikpark“ und einschlägige Beweise bei dem Security-Mann beschlagnahmt.
ZitatSeit 10. Januar 2022 sitzt er wieder hinter Gittern. Für ein Geständnis stellen ihm die Richter jetzt maximal 5 Jahre und 9 Monate Haft in Aussicht. Der vorbestrafte Kinderschänder ist einverstanden. Verteidiger Robert Tietze: „Alle Vorwürfe werden eingeräumt. Er bekam seine pädophilen Neigungen leider nicht in den Griff.
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Auch wenn er jetzt therapeutische Maßnahmen ergreifen will, wird das nicht nicht helfen. Er saß ja bereits 5 Jahre wegen Kindesmissbrauch.
Diese "Führungsaufsicht" ist also eigentlich auch für die Tonne, denn nach 3 Monaten ging es ja wieder los`?
Die Führungsaufsicht hat auch im Falle des Mörders von Ayleen (14) nichts gebracht, er konnte ungehindert Kontakte zu Mädchen suchen, auch im Internet.
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Die Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsreform eingerichtet (Ablösung der Polizeiaufsicht).
Die Führungsaufsicht gibt Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit. Sie überwacht Straffällige mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminelle nach der Strafhaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
Die Führungsaufsicht ist eine so genannte nichtfreiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird durch das Gericht angeordnet. In bestimmten Fällen tritt sie auch kraft Gesetz ein.
Bei der Anordnung der Führungsaufsicht sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:
Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung (§ 68 Abs.1 StGB) bereits bei der Hauptverhandlung als Rückfalltäter oder schwer belasteter Täter erkennbar; Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 und 4, 67d Abs.5, sowie § 68f StGB)
bei Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel Im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung oder nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Höchstfrist von 10 Jahren wenn der Zweck der Unterbringung nicht erreicht werden kann bei Entlassung Verurteilter nach Vollverbüßung von mindestens 2 Jahren oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer in §181 b StGB genannten Straftat (§ 68f StGB)
Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§68c StGB).
Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle
Die Führungsaufsicht betreut die Verurteilten im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe. Die eigentliche Betreuungsarbeit leistet die Bewährungshilfe.
Der Führungsaufsichtsstelle obliegt primär die Aufsicht über die Probanden und die Überwachung der Weisungen. Im Einzelfall können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht über die Verteilung einzelner Aufgaben im Rahmen der Betreuung und der Aufsicht besondere Absprachen treffen.
Es finden Fallbesprechungen und Dreier-Erstgespräche mit den Bewährungshelfern und Probanden statt. Zunehmend wird die Führungsaufsicht, in Krisensituationen mit den Probanden, von der Bewährungshilfe in Anspruch genommen, so dass im Team gearbeitet wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstellen wirken vorrangig bei den Entlassungsvorbereitungen aus Strafhaft oder Unterbringung mit.
Sie arbeiten mit Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Hilfe und Aufsicht von Straftätern beteiligt sind, wie
Anlauf- und Beratungsstellen für Straffällige, Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, Landeskrankenhäuser, Suchtberatungsstellen, Therapieeinrichtungen, Sozialpsychiatrischen Einrichtungen, Gesundheitsämter, Kommunen und Landkreise, Polizei.
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Mich erstaunt es nicht wirklich, dass diese Führungsaufsicht nicht funktioniert.
MMn. passiert da gar nichts. Wenn es Meldeauflagen gibt und diese eingehalten werden, kann der Betroffene in der Restzeit tun und lassen was er will - ohne jegliche weitere Kontrolle.
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