Ungeschützer Sex trotz HIV: Frau wird sicherungsverwahrt
Das Landgericht Oldenburg hat die Sicherungsverwahrung einer 30-jährigen Frau angeordnet, die wiederholt Sex-Partnern ihre HIV-Infektion verschwiegen hatte.
Zuvor verurteilten die Richter die Wilhelmshavenerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Haftstrafe von vier Jahren.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll die 30-Jährige zwischen August und November 2013 in mindestens drei Fällen mit drei verschiedenen Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Richter sehen Wiederholungsgefahr Weil die Kammer zudem eine Wiederholungsgefahr für möglich hält, bleibe der Haftbefehl gegen die 30-Jährige aufrechterhalten, teilte ein Sprecher des Landgerichts Oldenburg am Mittwoch mit.
Die Sicherungsverwahrung wird bei Straftaten verhängt, die sich gegen Leib und Leben richten. Auch bei Wiederholungstätern können die Gerichte eine Sicherungsverwahrung anordnen.
Zudem dient Sicherungsverwahrung dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Genau diesen Fall sahen die Oldenburger Richter bei der Wilhelmshavenerin nun für gegeben.
Mindestens neun Jahre eingesperrt Die Frau befindet sich seit März dieses Jahres in Untersuchungshaft. Nach Verbüßung der vierjährigen Haftstrafe bliebe die Frau mindestens für fünf Jahre sicherungsverwahrt, bevor erstmals von Amts wegen weitere Vollzugsmaßnahmen geprüft werden. Erst nach einer Prüfung durch einen Gutachter könne die Frau wieder auf freien Fuß gelangen, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gründe für eine Sicherungsverwahrung Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregelung, welche zum Schutz der Allgemeinheit und der Besserung eines Straftäters verhängt werden kann. Sie kann von Gerichten entweder schon bei der Urteilsverkündung ausgesprochen oder nachträglich angeordnet werden. Verhängt wird sie normalerweise bei Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, heißt es im Strafgesetzbuch. Grundsätzlich kommt sie erst ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in Betracht. Die Sicherungsverwahrung kann aber auch Straftätern angewendet werden, die schon mehrfach vorbestraft sind. Die Justiz spricht in diesem Fall von sogenannten Hangtätern.