02.08.2022, 15:00 Uhr Mitte Urteil im Prozess Mohammeds Mörder zetert vor Gericht und stürmt aus dem Saal!
Der erstochene Flüchtlingsjunge vom Monbijoupark: die tödliche Messerattacke gegen den 13-jährigen Mohammed „Momo“ A. ist in einem neu aufgelegten Prozess als Mord gewertet worden. Das Berliner Landgericht verhängte gegen den angeklagten Gökhan Ü. (42) am Dienstag eine lebenslange Haftstrafe.
Zitat„Diese Tat ist mit seinem narzisstischen männlichen Aufblähen zu erklären“, sagt Richterin Ingrid Wagner-Weßel. Als er das hört, flippt der Mörder aus und verlässt brüllend den Saal! Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatte im jetzigen Prozess auf Mord plädiert. Die Verteidigerin beantragte, die Revision zu verwerfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
ZitatDie Psycho-Gutachterin sieht hier eine narzisstische, antisoziale Persönlichkeitsstörung: „Minderwertigkeitsgefühle kompensiert er durch klischeehaftes Männlichkeitsgebaren“, so die Richterin. „Er will nicht zurückweichen vor einem jüngeren und kleineren Mann, nicht in Gegenwart seiner Freundin. Ein junger Mann bietet ihm Paroli, das kann er nicht hinnehmen. Er zieht das Messer, obwohl er weiß: Kein Angriff steht bevor. Das ist eine Tat aus rein eigensüchtigen Motiven, mit seinem narzisstischen männlichen Aufblähen zu erklären. Zurückweichen hätte er als Versagen empfunden.“
ZitatNeuer Prozess Mohammed (13) im Monbijoupark erstochen! War es doch Mord?
Jetzt reicht es dem Fleischer: Er springt auf in seiner Panzerglas-Zelle, zetert: „Das ist kein Rechtsstaat!“ Die Richterin: „Ich bin dran!“ Der Fleischer brüllt: „Ich soll also die Schnauze halten?!“ Wutentbrannt stürmt er aus dem Saal, die Treppe runter zu den Gefängniszellen. Er weigert sich, zurückzukommen. Die Richterin macht ohne ihn weiter: „Zu töten für harmloses Tun, das sind objektiv niedrige Beweggründe, das ist Mord, ohne mildernde Umstände.“
Der Fleischer kann in Revision gehen. Dann entscheidet wieder der BGH…
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Neu aufgelegter Prozess Lebenslang statt zwölf Jahre: Gericht wertet Tod von 13-Jährigem als Mord Von dpa Aktualisiert am 03.08.2022 - 07:29 Uhr
Im Prozess um eine tödlichen Angriff auf einen 13-Jährigen in Berlin wurde der Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt. Er reagierte schockiert.
ZitatEine tödliche Messerattacke gegen einen 13-jährigen Jungen in einem Berliner Park ist in einem neu aufgelegten Prozess als Mord gewertet worden. Das Landgericht der Hauptstadt verhängte gegen den 42-jährigen Angeklagten am Dienstag eine lebenslange Freiheitsstrafe. Angeklagter: "Ich kann das nicht akzeptieren"
Der Angeklagte hatte im neu aufgelegten Prozess erklärt, er habe "aus Angst und Panik" das Messer gezogen. "Ich hatte nie vor, jemanden zu verletzen", sagte der Mann. Dass es sich um einen Jungen handelte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen.Die Verteidigerin beantragte, die Revision zu verwerfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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ZitatJahrelang galt der Alexanderplatz als ihr Treffpunkt Nummer eins: Junge Kriegsflüchtlinge aus Afghanistan, Syrien, dem Irak, Pakistan sowie Personen aus Nordafrika sammelten sich ab 2016 in Gruppen um den Fernsehturm. Die Kriminalität stieg: Drogen, Gewalt, Angriffe auf Polizisten, Sex-Taten.
Prozesse - Berlin: 13-Jähriger in Park erstochen: Mord-Urteil bestätigt 13. April 2023, 10:57 Uhr Lesezeit: 1 min
Berlin/Leipzig (dpa) - Nach der tödlichen Messerattacke gegen einen 13-Jährigen im Monbijoupark in Berlin-Mitte ist die Verurteilung eines heute 43-Jährigen wegen Mordes rechtskräftig. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig bestätigte die vom Landgericht Berlin verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Die Überprüfung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, teilte der BGH am Donnerstag mit. (Az. 5 StR 554/22) Der Täter und der Junge waren sich zufällig begegnet - der 13-Jährige hatte fast die Begleiterin des Mannes angerempelt.
In einem ersten Prozess vor zwei Jahren hatte das Berliner Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Nach einer Revision der Mutter des 13-Jährigen wurde vergangenen Sommer im einem neu aufgelegten Prozess das Mordurteil gesprochen. Demnach soll der Angeklagte den Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet haben, "um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen", wie es in der BGH-Mitteilung hieß. Dies sei als niedriger Beweggrund gewertet worden.
Der Mann mit türkischer Staatsbürgerschaft und der palästinensische Junge waren sich Ende Oktober 2020 in einem Tunnel unter der S-Bahn am Monbijoupark zufällig begegnet. Der 13-Jährige habe auf ein Handy geschaut und die Begleiterin des Angeklagten beinahe angerempelt. Es sei zu einem kurzen, hitzigen Wortwechsel gekommen, hieß es vergangenes Jahr im Berliner Urteil. Der Angeklagte, ein wegen Gewalttaten vorbestrafter und zu Impulsausbrüchen neigender Mann, habe sein Messer gegen den Unbewaffneten gezogen.
Der 13-Jährige, der als Kind mit seiner Familie aus einem Flüchtlingslager in Syrien nach Deutschland geflüchtet war, starb noch im Park. Zudem hatte der Angeklagte einen damals 22-jährigen Begleiter des Jungen schwer verletzt. Er wurde deshalb auch der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen - dieses Urteil war bereits rechtskräftig.
Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark rechtskräftig
Beschluss vom 28. März 2023 – 5 StR 554/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 die Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark durch das Landgericht Berlin bestätigt.
In einem ersten Prozess hatte das Landgericht den Angeklagten am 20. Mai 2021 insoweit lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Auf die Revision der Mutter des getöteten Jungen hat der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 30. März 2022 als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache – unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen – zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Bekannten des Getöteten angefochten hatte, hat der Bundesgerichtshof hingegen verworfen (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2022).
Im zweiten Prozess ist das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht zur Überzeugung gelangt, dass der mittlerweile 43 Jahre alte Angeklagte den zur Tatzeit 13 Jahre alten Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof hat es dieses Tatmotiv als einen niedrigen Beweggrund bewertet, den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 2. August 2022 – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – des Mordes schuldig gesprochen und gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. März 2023 verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2022 ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 2. August 2022 – 532 Ks 278 Js 291/20 (4/22)
Karlsruhe, den 13. April 2023
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen (…) einen Menschen tötet.
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. (…)
Strafprozessordnung (StPO)
§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
§ 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle