Prozess um „Cyberbunker“ in Rheinland-Pfalz beginnt
Epoch Times17. Oktober 2020 Aktualisiert: 17. Oktober 2020 7:17
Die Angeklagten sollen über ein Datenzentrum in einem alten Bundeswehr-Bunker Kriminellen Schutz gewährt haben, damit diese ihre Webseiten ohne Zugriff vom Staat betreiben konnten.
Vor dem Landgericht im rheinland-pfälzischen Trier beginnt am Montag der Prozess gegen acht mutmaßliche Cyberkriminelle, die in einem ehemaligen Bunker in Traben-Trarbach ein Rechenzentrum für illegale Webseiten im Internet und im Darknet betrieben haben sollen. Die Anklage wirft ihnen unter anderem Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten sowie Beihilfe zur versuchten Computersabotage vor.
Im Prozess wird es vor allem um die Frage gehen, ob die Angeklagten von dem illegalen Verhalten ihrer Kunden wussten und ob sie es durch den Betrieb des Cyberbunkers förderten. Denn der Betrieb eines Rechenzentrums, das illegale Seiten hostet, sei grundsätzlich nicht strafbar, erklärten die Ermittler kurz nach einer Razzia im Bunker im September 2019. Datenzentrum soll Kriminellen Schutz vor staatlichen Zugriffen gewährt haben
Die Angeklagten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren sollen sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben. In wechselnder Beteiligung sollen sie zwischen Juni 2013 und September 2019 in ihrem Datenzentrum kriminellen Kunden gegen Geld Schutz vor staatlichen Zugriffen gewährt haben. Der überwiegende Teil der angeklagten Beihilfen dreht sich um Drogenhandel.
Hauptangeklagter ist der Niederländer Herman X., der laut Anklage als Kopf der Gruppe gilt. Er soll den ehemaligen Bundeswehrbunker in Traben-Trarbach 2013 über eine Stiftung gekauft und dort mit drei weiteren Angeklagten das Rechenzentrum aufgebaut haben. Die weiteren Angeklagten seien später hinzugekommen. Plattform verkauften Drogen im Wert von mehreren Millionen Euro
Zu den Kunden des sogenannten Cyberbunkers sollen bis zu ihrer Abschaltung große Darknetmarktplätze wie „Cannabis Road“ oder „Wall Street Market“ gehört haben. Auf letzterer Plattform seien im Tatzeitraum Drogen im Wert von über 36 Millionen Euro verkauft worden. „Wall Street Market“ galt als weltweit zweitgrößter Marktplatz für Drogen und gefälschte Dokumente. Dort seien mindestens 2,6 Tonnen Marihuana, 160 Kilogramm Kokain sowie zahlreiche weitere Drogen verkauft worden.
Die Angeklagten sollen über ein Datenzentrum in einem alten Bundeswehr-Bunker Kriminellen Schutz gewährt haben, damit diese ihre Webseiten ohne Zugriff vom Staat betreiben konnten.
Vor dem Landgericht im rheinland-pfälzischen Trier beginnt am Montag der Prozess gegen acht mutmaßliche Cyberkriminelle, die in einem ehemaligen Bunker in Traben-Trarbach ein Rechenzentrum für illegale Webseiten im Internet und im Darknet betrieben haben sollen. Die Anklage wirft ihnen unter anderem Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten sowie Beihilfe zur versuchten Computersabotage vor.
Im Prozess wird es vor allem um die Frage gehen, ob die Angeklagten von dem illegalen Verhalten ihrer Kunden wussten und ob sie es durch den Betrieb des Cyberbunkers förderten. Denn der Betrieb eines Rechenzentrums, das illegale Seiten hostet, sei grundsätzlich nicht strafbar, erklärten die Ermittler kurz nach einer Razzia im Bunker im September 2019. Datenzentrum soll Kriminellen Schutz vor staatlichen Zugriffen gewährt haben
Die Angeklagten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren sollen sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben. In wechselnder Beteiligung sollen sie zwischen Juni 2013 und September 2019 in ihrem Datenzentrum kriminellen Kunden gegen Geld Schutz vor staatlichen Zugriffen gewährt haben. Der überwiegende Teil der angeklagten Beihilfen dreht sich um Drogenhandel.
Hauptangeklagter ist der Niederländer Herman X., der laut Anklage als Kopf der Gruppe gilt. Er soll den ehemaligen Bundeswehrbunker in Traben-Trarbach 2013 über eine Stiftung gekauft und dort mit drei weiteren Angeklagten das Rechenzentrum aufgebaut haben. Die weiteren Angeklagten seien später hinzugekommen. Plattform verkauften Drogen im Wert von mehreren Millionen Euro
Zu den Kunden des sogenannten Cyberbunkers sollen bis zu ihrer Abschaltung große Darknetmarktplätze wie „Cannabis Road“ oder „Wall Street Market“ gehört haben. Auf letzterer Plattform seien im Tatzeitraum Drogen im Wert von über 36 Millionen Euro verkauft worden. „Wall Street Market“ galt als weltweit zweitgrößter Marktplatz für Drogen und gefälschte Dokumente. Dort seien mindestens 2,6 Tonnen Marihuana, 160 Kilogramm Kokain sowie zahlreiche weitere Drogen verkauft worden.
************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
Polizeibeamte sichern das Gelände eines ehemaligen Bundeswehr-Bunkers. Dort wurde ein Rechenzentrum für illegale Geschäfte im Darknet ausgehoben. Foto: Thomas Frey.
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Was vom größten Darknet-Prozess Deutschlands zu erwarten ist 249.000 Straftaten werden den Betreibern eines unterirdischen Cyberbunkers vorgeworfen. Bisher beharrten sie auf ihrer Unschuld. Jetzt beginnt das Verfahren.
Von Max Hoppenstedt und Judith Horchert 19.10.2020, 15.18 Uhr
249.000 Straftaten, ein Spezialeinsatz mit 650 Beamten, 403 konfiszierte Server, zwei Millionen Gigabyte beschlagnahmte Daten - an großen Zahlen ließen es Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorfeld des Prozesses gegen die Betreiber des Cyberbunkers nicht mangeln.
Schließlich sollte sich der Aufwand gelohnt haben: Oberstaatsanwalt Jörg Angerer möchte nach fünfeinhalb Jahren Ermittlungsarbeit die Betreiber des Cyberbunkers verurteilt wissen. Das Darknet-Rechenzentrum in dem kleinen Moselstädtchen Traben-Trarbach soll schwere Straftaten ermöglicht haben: Drogen-Schwarzmärkte, Betrug und große Cyberangriffe sollen die Infrastruktur des Cyberbunkers genutzt haben. (Lesen Sie hier die große SPIEGEL-Rekonstruktion.)
Der Prozess, der an diesem Montag vor dem Landgericht Trier beginnt, zählt zu den bisher aufwendigsten Verfahren zur Internetkriminalität, die es in Deutschland je gab. Und nicht nur in dieser Hinsicht dürfte das Verfahren bemerkenswert werden. Es bietet einen Einblick in die für das Darknet besonders wichtige, aber verschlossene Welt der sogenannten Bulletproof Hoster. Außerdem geht es um die Frage, welche Verantwortung diejenigen übernehmen müssen, über deren Server Straftaten geschehen. Kein Geständnis nach der Festnahme
Die großen deutschen Darknet-Prozesse der vergangenen Jahre verliefen erstaunlich friedlich: Der erste bekannte deutsche Betreiber eines Darknet-Schwarzmarkts verriet im Jahr 2014 schon in einem der ersten Verhöre beim Bundeskriminalamt sein Passwort. Online-Großdealer Shiny Flakes gestand seine Taten im Gerichtssaal. Und auch die Betreiber von Deutschlands damals größter Plattform für Kindesmissbrauchsaufnahmen waren überwiegend geständig. In den Prozessen ging es eher um die Höhe der Freiheitsstrafe als die Frage, ob die Angeklagten überhaupt schuldig sind.
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Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig
Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2023 die Verurteilungen der Angeklagten im sogenannten "Cyberbunker-Verfahren" ganz weitgehend bestätigt.
Die acht Angeklagten sind vom Landgericht Trier am 13. Dezember 2021 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten die Einziehung unter anderem des Wertes von Taterträgen zwischen etwa 9.000 € und 900.000 € angeordnet. Von weiteren Vorwürfen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich einer Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 750.000 € angeordnet.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum in einer früheren NATO-Bunkeranlage auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach und stellten diese IT-Infrastruktur gegen Bezahlung insbesondere Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor einem staatlichen Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war. Die Angeklagten wussten, dass die von ihnen vermieteten Server vornehmlich zur Begehung von Straftaten im Internet, insbesondere zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln über Online-Handelsplattformen, genutzt wurden.
Gegen das Urteil haben sowohl alle acht Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu dessen ganz weitgehender Bestätigung geführt. Der Senat hat die Schuldsprüche zur Klarstellung dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Hinsichtlich eines Angeklagten hat der Senat den Betrag der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen geringfügig reduziert. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten sind verworfen worden. Den Einwand der Angeklagten, ihre Aktivitäten als Webhoster seien aufgrund der Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union nicht strafbar gewesen, hat der Bundesgerichtshof als nicht stichhaltig erachtet.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen, als die Strafkammer die Einziehung einer Vielzahl von Ausstattungsgegenständen des Cyberbunkers abgelehnt hat.
Dagegen blieb die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg, soweit sie eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen Beihilfe zu von den Nutzern der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur begangenen Straftaten erstrebt hat. Insofern hat das Landgericht die Angeklagten zu Recht freigesprochen, da sie von den angeklagten Beihilfetaten keine hinreichend konkrete Kenntnis hatten und es mithin am erforderlichen Beihilfevorsatz fehlte.
Vorinstanz:
LG Trier - 2a KLs 5 Js 30/15 - Urteil vom 13. Dezember 2021
Karlsruhe, den 12. September 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle