Wenn dem TV die Tat nicht nachgewiesen werden kann, also er frei gesprochen werden würde, wäre er dann für immer frei? Oder, wäre zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Fund eines Beweismittels oder ähnliches ein erneuter Prozess möglich?
Nach einem erfolgten Freispruch kann er kein 2. Mal angeklagt werden.
Siehe Fall Fredericke:
(...)Die 17 Jahre alte Frederike war im November 1981 in einem Wald nahe Hambühren bei Celle vergewaltigt und getötet worden. Mit Hilfe neuer Untersuchungsmethoden konnten Experten des Landeskriminalamtes 2012 DNA-Spuren sichern, die einen heute 56-Jährigen schwer belasten.
Weil der Mann in dem Mordfall 1983 freigesprochen wurde, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens aber nur möglich, wenn der Verdächtige die Tat gesteht. Die CDU-Fraktion im Landtag forderte Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) deswegen dazu auf, die für viele Menschen nicht nachvollziehbare Rechtslage bei der Justizministerkonferenz zum Thema zu machen.
Die Ministerin sagte dazu: „Das Grundgesetz verbietet grundsätzlich, Täter wegen derselben abgeurteilten Tat erneut zu verfolgen.“
Sie könne aber nachempfinden, wenn das geltende Recht bei Angehörigen von Opfern die Grenzen des persönlich Erträglichen überschreite.
Hans von Möhlmann, Frederikes Vater, reichte beim Landgericht Lüneburg eine Zivilklage auf Schadenersatz gegen den 56-jährigen Verdächtigen ein, um auf den ungeklärten Mordfall aufmerksam zu machen. „Für mich ist es nicht zumutbar, dass er frei herumläuft“, sagte der Vater. (...)
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[quote="Tumbleweed"|p116098]Nach einem erfolgten Freispruch kann er kein 2. Mal angeklagt werden.
Das dachte ich bis letzten Freitag auch, bis ich die Reportage über den Fall Weimar/Böttcher gesehen habe. Frau Weimar wurde lebenslänglich verurteilt, dann wurde durch den Verteidiger Strate ein Wiederaufnahmeverfahren erreicht, in dem sie freigesprochen wurde, und zwei Jahre später wurde sie in einem weiteren Prozess wieder schuldig gesprochen und bekam lebenslänglich.
Die beiden Fälle sind aber nicht vergleichbar, denn die Fälle stellen sich völlig anders dar.
Bei Frau Beimer war es noch im laufenden Verfahren, Revision, Wiederaufnahme etc.
1986 wird M.B. wegen des Verdachts der Morde verhaftet 1987 beginnt der Prozess im LG Fulda. 1988 wird M.B. in einem Indizienprozess zu lebenslang verurteilt, geht in Revision 1989 verwirft der BGH die Revision, M.B. reicht Verfassungsbeschwerde ein, BGH weist die Beschwerde ab 1992 die Inhaftierte beantragt ein Wiederaufnahmefahren aufgrund eines neuen Fasergutachtens, welches keinen Bestand hat 1993 die StA beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen 1995 die Schwurgerichtskammer Gießen lehnt Wiederaufnahme ab 1995 das OLG Frankfurt hebt Fuldaer Urteil wegen möglichr neuer Beweise auf und ordnet WA-Verfahren an 1995 nach 9 jähriger Haft kommt M.W. frei 1996 die Schwurgerichtskammer Gießen (hatte WA-Aufnahme abgelehnt) rollte den Fall NEU auf Vorwurf: Ihre beiden Töchter ermordet zu haben 1997 das LG Gießen spricht M. W. frei (April) 1997 die StA reicht die schon vor dem Urteil angekündigte Revision ein 1997 die Generalanwaltschaft bestätigt den Revisionsantrag 1998 Bestätigung des Revisionsantrages durch den BGH 1999 Erneute Verurteilung von M.W. 2000 M.B. kehrt ins Gefängnis zurück 2006 wird M.B. nach Verbüßung der Haft nach 15 Jahren entlassen.
Bei Friderike Möllemann sieht es nun wieder anders aus, nach Revision freigegesprochen, neue Spuren nach 30 Jahren.
Der Mordfall Frederike von Möhlmann wird noch einmal aufgerollt:
1982 wurde die damals 17-Jährige ermordet und ein Täter gefasst. Vom Landgericht Lüneburg zu lebenslanger Haft verurteilt, ging er in Revision und wurde freigesprochen.
Erst 30 Jahre später konnte eine DNA-Analyse seine Täterschaft eindeutig nachweisen. Da das deutsche Recht nicht erlaubt, jemanden mehrmals für eine Tat zu verurteilen, bleibt der Mörder auf freiem Fuß.
Frederikes Vater fordert eine Gesetzesänderung und hat inzwischen mehr als 100.000 Unterstützer für seine Online-Petition. "Kriminalreport" hat mit ihm gesprochen und im Justizministerium nachgefragt.
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