Revisionen von zwei Mitgliedern der "Osmanen Germania" gegen Verurteilungen unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung erfolglos
Beschluss vom 19. November 2019 – 1 StR 374/19
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten Selcuk S., den früheren Vizepräsidenten der rockerähnlichen Gruppierung "Osmanen Germania", wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ein weiteres Mitglied des Stuttgarter "Chapters" der "Osmanen Germania" hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hatte sich neben den zuvor genannten Angeklagten gegen fünf weitere Mitangeklagte gerichtet, die nach den Feststellungen ebenfalls Mitglieder der "Osmanen Germania" waren, darunter auch den früheren Präsidenten Mehmet B.. Deren Verurteilungen waren jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und sind bereits rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte Selcuk S. Mitglieder des Stuttgarter "Chapters" der "Osmanen Germania" beauftragt, den Präsidenten des "Chapters" Gießen/Marburg im Rahmen einer Bestrafungsaktion körperlich zu misshandeln. Die Bestrafungsaktion wurde von fünf Mitgliedern der Gruppierung durchgeführt, unter anderem dem weiteren Angeklagten. Zudem hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen des Landgerichts zwei Mitgliedern des "Chapters" Stuttgart den Auftrag erteilt, eine albanische Familie zur Durchsetzung – nicht bestehender – Forderungen aus einem Mietverhältnis mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu bedrohen; zu einer Zahlung oder der erstrebten Räumung kam es nicht. Schließlich hatte der Angeklagte Selcuk S. nach den Feststellungen seine frühere Geliebte körperlich misshandelt.
Mit ihren Revisionen rügten die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Der 1. Strafsenat hat die Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 19. November 2019 als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 24. Januar 2019 – 3 KLs 201 Js 117340/16 jug.
Karlsruhe, den 5. Dezember 2019
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