21.10.2019 Staatsanwaltschaft Koblenz Versuchtes Tötungsdelikt in Ulmen am 17.10.2019
Erstmitteilung - 2060 Js 63534/19 -
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des dringenden Tatverdachts des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren gegen einen 21-jährigen eritreischen Staatsangehörigen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 17.10.2019 in einer Wohnung in Ulmen einen 20-jährigen eritreischen Staatsangehörigen mit einem Messer attackiert und hierbei erheblich verletzt zu haben. Der Geschädigte befindet sich aufgrund der Folgen des Angriffs in stationärer ärztlicher Behandlung. Er ist weiterhin in einem kritischen Zustand.
Am 18.10.2019 wurde der Beschuldigte dem zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und der Schwere der Tat erlassen hat. Der Beschuldigte, dessen Schuldfähigkeit im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu prüfen sein wird, hat im Rahmen der Vorführung beim Ermittlungsrichter den Tatvorwurf in Abrede gestellt.
Zur Klärung des Motivs sowie der Abläufe und Hintergründe der Tat sind ergänzende Ermittlungen erforderlich. Weitergehende Auskünfte sind der Staatsanwaltschaft daher auch auf Nachfrage nicht möglich.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 StGB strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar. Das Gesetz droht hierfür Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an.
Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB begeht u.a., wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
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