Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Aurich und der Polizei Aurich/Wittmund
Norddeich - Versuchtes Tötungsdelikt
Am heutigen Dienstag ist bei der KRLO in Wittmund um 12:30 Uhr ein Notruf eingegangen, wonach sich eine Frau mit lebensgefährlichen Verletzungen in einer Wohnung am Riedeweg in Norddeich befinden sollte. Die Polizeikräfte fanden an der genannten Örtlichkeit eine 32 Jahre alte Frau mit lebensbedrohlichen Verletzungen vor, die offensichtlich durch Gewalteinwirkung hervorgerufen worden waren. Das Opfer wurde mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus transportiert. Nach bisherigem Erkenntnisstand besteht akute Lebensgefahr.
Der mutmaßliche Täter hatte sich vor dem Eintreffen der Kräfte vom Tatort entfernt. Die Polizei setzte zur Fahndung elf Streifenwagen inklusive Diensthundeführer ein. Gegen 14 Uhr stellte sich der 34 Jahre alte Tatverdächtige schließlich der Polizei. Er wurde vorläufig festgenommen. Die Ermittlungen zum Hintergrund und zur Motivlage dauern an.
Derzeit wird von einem versuchten Tötungsdelikt im Rahmen eines Beziehungskonflikts ausgegangen. Zur Aufnahme des Tatorts war auch die Spurensicherung vor Ort. Die beiden sechs- und achtjährigen Kinder des Opfers wurden in die Obhut von Angehörigen übergeben.
************************************************************************* *Unser Leben ist das, wozu unser Denken es macht* Mark Aurel *What goes arount - comes arount * Critical questioning never harms* *********************************************************************************** *Hervorhebung in Kommentaren durch den Verfasser *Äusserungen zu Fällen sind rein spekulativ*
Strafverfahren wegen versuchten Tötungsdelikts am 17.09.2019 in Norden-Norddeich Urteil des Landgerichts Aurich vom 19.03.2020 ist rechtskräftig
Das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich vom 19.03.2020 gegen einen zur Tatzeit 34-jährigen Angeklagten aus Norden wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung ist rechtskräftig. Die Kammer hatte den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 4.08.2020 als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte am 17.09.2019 versucht, seine 32-jährige Ehefrau durch mindestens 14 Messerstiche in Hals, Nacken und Rücken zu töten. Die Frau, Mutter von zwei 6 und 8 Jahre alten Kindern, wird dauerhaft vom Hals abwärts gelähmt sein. Die Kammer sah das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an, da die Ehefrau vor Beginn der Tatausführung arglos und in Folge dessen auch wehrlos gewesen sei. Zudem sei sie vom Angeklagten planmäßig in ein räumlich beengtes Schlafzimmer, in dem bereits ein zweites Messer deponiert gewesen sei und damit in einen Hinterhalt gelockt worden.
Für den Tatbestand des Mordes sieht § 211 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit, den Strafrahmen zu mildern, da die Tat versucht und somit nicht vollendet wurde, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Die Ehefrau sei dem Tode nur denkbar knapp und nur durch Zufall entkommen. Zudem seien die Verletzungsfolgen gravierend. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht agiert habe, denn es sei ihm gerade darauf angekommen, seine Ehefrau zu töten.
Mit der Verwerfung der am 25.03.2020 eingelegten Revision des Angeklagten ist das Urteil rechtskräftig.