BPOLI KLT: Unbekanntes Kind auf Bahnsteig in Plauen
27.01.2016 – 10:13
Plauen/Klingenthal (ots) - Heute Nacht gegen 03:30 Uhr stellten Beamte der Bundespolizei auf einem Bahnsteig des oberen Bahnhofes in Plauen ein Kind fest und nahmen es in Gewahrsam. Der schätzungsweise 5-jährige Junge mit mitteleuropäischem Aussehen war ohne Schuhe unterwegs, lediglich mit einem Schlafanzug bekleidet und deshalb unterkühlt. Eine Verständigung zu seiner Person und Herkunft war aufgrund der Verwirrtheit des Kindes auf dem Bundespolizeirevier Plauen nicht möglich, er konnte keine Angaben zu Eltern oder sonstigen Betreuungspersonen machen. Deshalb brachten ihn die Beamten zunächst in ein Plauener Krankenhaus. Die Ermittlungen dauern an, dass zuständige Jugendamt ist informiert.
Mutterseelenallein hat ein Fünfjähriger mitten in der Nacht zum Mittwoch am Gleis 2 auf dem Oberen Bahnhof gestanden.
Von Sabine Schott erschienen am 28.01.2016
Plauen. Die Bundespolizei hat gestern gegen 3.30 Uhr einen fünf Jahre alten Jungen auf einem Bahnsteig des Oberen Bahnhofes gefunden. "Er hatte nur Strümpfe und einen Schlafanzug an und wirkte verwirrt", informierte gestern Eckhard Fiedler von der Bundespolizeiinspektion Klingenthal. Rein äußerlich sei keine Verletzung feststellbar gewesen, es habe auch keinen Hinweis auf einen strafrechtlichen Tatbestand gegeben, so der Sprecher.
Dass ein Kind aus dem Bett schlüpft und unbegleitet durch die Gegend läuft, kommt immer wieder vor. "Freie Presse" hat über solche Fälle in den vergangenen 15 Jahren rund ein Dutzend Mal berichtet. Das Besondere beim jüngsten Vorkommnis schildert Fiedler so: "Es war keine Verständigung möglich, wir konnten weder etwas zur Person noch zur Herkunft des Kindes erfahren." Angaben zu den Eltern machte der Kleine ebenfalls nicht. Allerdings hatte sich etwa eine Stunde nach dem Auffinden der vermeintliche Vater telefonisch gemeldet.
Zu diesem Zeitpunkt war das Kind von den Polizisten bereits ins Helios Vogtland-Klinikum gebracht worden. Von dort hieß es gestern, man äußere sich aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht.