Revision gegen Urteil eingelegt Bundesgerichtshof prüft Urteil gegen Ex-KZ-Sekretärin 28.12.2022 - 13:07 Uhr
Itzehoe - Das Urteil im Prozess gegen die 97-jährige ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. ist mit der am Mittwoch eingelegten Revision nicht rechtskräftig! Zwei Jahre Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, bekam F. am Dienstag vergangener Woche wegen der Beihilfe zum Massenmord an mindestens 10.505 Menschen im KZ Stutthof bei Danzig. Weil sie zur Tatzeit 18 bzw. 19 Jahre alt war, wird die Angeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt.
Zitat Nach der Verurteilung haben die Verteidigung und ein Nebenklagevertreter Revision eingelegt. Wie das Landgericht Itzehoe am Mittwoch mitteilte, kann die Revision zum Bundesgerichtshof nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist laut Landgericht Itzehoe verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Die Täter ließ man laufen, die Kleinen werden nach 70 Jahren hingehängt.
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Regionales Sachsen Leipzig Gerichtsprozesse Leipzig BGH verhandelt über Revision von KZ-Sekretärin (98) Irmgard F.: Beihilfe zum Mord in Zehntausenden Fällen
01.02.2024 15:06 Beihilfe zum Mord in Zehntausenden Fällen: BGH verhandelt über Revision von KZ-Sekretärin (98)
Leipzig/Itzehoe - Beim Bundesgerichtshof (BGH) ist die Revision einer früheren Sekretärin des NS-Konzentrationslagers Stutthof gegen ihre Verurteilung eingegangen. Irmgard F. (98) wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Dagegen ging sie in Revision, die nun in Leipzig verhandelt werden soll.
ZitatIrmgard F. (98) wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Dagegen ging sie in Revision, die nun in Leipzig verhandelt werden soll. Da der Fall grundsätzliche Fragen aufwerfe, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, habe der Generalbundesanwalt einen Termin zur Revisionshauptverhandlung beantragt, teilte der BGH am Donnerstag in Karlsruhe weiter mit. Diese soll in Leipzig stattfinden, wo der zuständige fünfte Strafsenat des BGH sitzt. Das Landgericht Itzehoe sprach die inzwischen 98 Jahre alte Irmgard F. im Dezember 2022 der Beihilfe zum Mord in mehr als zehntausend Fällen schuldig.
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Die Großen lässt man laufen und an einer damaligen 18/19 jährigen Stenotypistin arbeitet man sich ab, als hätte sie dort etwas zu verantworten gehabt.
Zitat Der BGH muss sich nun ausführlich mit dem Fall befassen. Der Generalbundesanwalt sehe grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord durch den Dienst in einem Konzentrationslager, das nicht zugleich ein reines sogenanntes Vernichtungslager gewesen sei, teilte der BGH mit. Für diese Konstellation habe der BGH nach Auffassung des Generalbundesanwalts noch nicht entschieden. Ein Termin für die Revisionshauptverhandlung wurde noch nicht festgesetzt.
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Revision einer ehemaligen Zivilangestellte im Konzentrationslager Stutthof (5 StR 326/23) beim Bundesgerichtshof eingegangen
Bei dem in Leipzig ansässigen 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Revision einer 98 Jahre alten ehemaligen Zivilangestellten der SS eingegangen, die sich gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Itzehoe wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und versuchtem Mord in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren wendet.
Nach den Urteilsfeststellungen war die im Tatzeitraum 18 und 19 Jahre alte Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1943 bis zum 1. April 1945 als Stenotypistin in der Kommandantur des von der SS betriebenen Konzentrationslagers Stutthof beschäftigt. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte durch die Erledigung von Schreibarbeit in der Kommandantur die Haupttäter willentlich dabei unterstützt habe, Gefangene durch Vergasungen, durch die Schaffung lebensfeindlicher Bedingungen im Lager, durch Transporte in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau und durch Verschickung auf sogenannte Todesmärsche grausam zu töten oder dies versucht zu haben. Ihre Arbeit sei für die Organisation des Lagers und die Durchführung der grausamen, systematischen Tötungshandlungen notwendig gewesen.
Das Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet, weil die Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsende im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG gewesen sei und bei ihr damals Reifeverzögerungen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorgelegen hätten. Die Regelung des § 105 JGG stelle das gegenüber den früher geltenden Jugendgerichtsgesetzen, die eine Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nicht vorsahen, mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt, die mit der ausgeführten Sachrüge begründet ist. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, einen Termin zur Revisionshauptverhandlung zu bestimmen, weil die Revision der Angeklagten grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord durch die Dienstverrichtung in einem Konzentrationslager, das nicht zugleich ein reines "Vernichtungslager" gewesen sei, aufwerfe, über die der Bundesgerichtshof für diese Konstellation noch nicht entschieden habe.
Der Bundesgerichtshof wird nach Terminierung der Sache über den weiteren Fortgang des Verfahrens informieren.
Vorinstanz:
LG Itzehoe – Urteil vom 20. Dezember 2022 – 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.
Angewendete Vorschriften:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus niedrigen Beweggründen,
(…) oder grausam (…)
einen Menschen tötet.
§ 27 StGB Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(…)
§ 2 StGB Zeitliche Geltung
(…)
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(…)
§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(…)
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(…)
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand,
(…)
Karlsruhe, den 1. Februar 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Admin und Foren Moderatorin Hinweise zu den hier aufgeführten Fällen bitte an die zuständige Polizeidienststelle
Verhandlung zu Urteil gegen frühere KZ-Sekretärin: 31. Juli 13. März 2024 13:12
Leipzig/Itzehoe (dpa) –
Im Strafverfahren gegen eine ehemalige Sekretärin des Konzentrationslagers Stutthof will der Bundesgerichtshof am 31. Juli über eine Revision verhandeln. Die 98-Jährige wurde zuvor wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Das Landgericht Itzehoe hatte gegen Irmgard F. am 20. Dezember 2022 eine Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verhängt.
Nach Feststellung der Strafkammer war die damals 18- bis 19-Jährige zwischen Juni 1943 und April 1945 als Zivilangestellte in der Kommandantur von Stutthof bei Danzig tätig. Damit habe sie den Verantwortlichen des Konzentrationslagers bei der systematischen Tötung von Inhaftierten Beihilfe geleistet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wie der Bundesgerichtshof am Mittwoch weiter mitteilte, könnte der 5. Strafsenat in Leipzig das Urteil entweder am 6. oder am 20. August verkünden. Der Generalbundesanwalt hatte die Verhandlung beantragt, weil die Revision der Angeklagten nach seiner Einschätzung grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord in Konzentrationslagern aufwirft. Der Anwalt der 98-Jährigen, Wolf Molkentin, hatte Anfang Februar erklärt, er werde als Pflichtverteidiger an der Verhandlung teilnehmen. Seine Mandantin müsse dagegen nicht in Leipzig erscheinen.
In der Revisionsverhandlung soll es vor allem um die Frage gehen, ob der Dienst als Sekretärin in einem KZ, das kein reines Vernichtungslager war, als Beihilfe zum Mord gewertet werden kann. Der Angeklagten muss nachgewiesen werden, dass sie von den grausamen und heimtückischen Morden der SS in Stutthof wusste und diese Mordtaten durch ihre Arbeit unterstützen wollte.
Hauptverhandlung des Bundesgerichtshofs am 31. Juli 2024, 10.00 Uhr in Sachen 5 StR 326/23 über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten im Konzentrationslager Stutthof im Reichsgerichtsgebäude (Sitz des Bundesverwaltungsgerichts)
Bei dem in Leipzig ansässigen 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Revision einer 98 Jahre alten ehemaligen Zivilangestellten der SS anhängig, die sich gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Itzehoe wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und versuchtem Mord in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren wendet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, einen Termin zur Revisionshauptverhandlung zu bestimmen, weil die Revision der Angeklagten grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord durch die Dienstverrichtung in einem Konzentrationslager, das nicht zugleich ein reines "Vernichtungslager" gewesen sei, aufwerfe (siehe Pressemitteilung Nr. 18/2024).
Der Bundesgerichtshof wird am 31. Juli 2024, 10.00 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Reichsgerichtsgebäudes (Sitz des Bundesverwaltungsgerichts) in Leipzig, Simsonplatz 1, über das Rechtsmittel der Angeklagten verhandeln. Eine Entscheidung soll entweder am 6. oder am 20. August 2024, 10 Uhr, am selben Ort verkündet werden.
Vorinstanz:
LG Itzehoe - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.
Karlsruhe, den 13. März 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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